11.10.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: IBR Immobilien & Baurecht.
BGB §§ 535, 546a Abs. 1 Alt. 2
1. Sieht der Mietvertrag eine selbstständige Verlängerung des Mietverhältnisses um jeweils ein Jahr vor, sofern nicht ein Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist widerspricht, so ist die Mitteilung des Vermieters, er werde das Mietverhältnis nur zu neuen Konditionen fortführen und ansonsten das Mietverhältnis zum aktuellen Vertragsende kündigen, dahin auszulegen, dass er einer Vertragsverlängerung über das aktuelle Vertragsende hinaus widerspricht und ein neues Vertragsangebot für die Zeit danach abgibt.
2. Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrags ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es dem Vermieter tatsächlich gelungen wäre, die konkret vorenthaltene Mietsache überhaupt oder zu dem marktüblichen Mietzins zu vermieten, entscheidend ist das herrschende Mietniveau.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2022 - 3 U 131/21
vorhergehend:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2022 - 3 U 131/21
LG Potsdam, 05.11.2021 - 4 O 76/21
Tenor:
Gründe:
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.11.2021 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte, die Klage unter Abänderung des am 05.11.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 76/21, abzuweisen. Die Klägerin erklärt den Räumungsantrag in der Hauptsache für erledigt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.11.2021, Aktenzeichen 4 O 76/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 31.05.2022 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Beklagten vom 17.06.2022 gibt kleinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte räumt selbst ein, dass erkennbar war, dass die Klägerin das Vertragsverhältnis auf der ursprünglichen Basis nicht fortsetzen wollte. Das wurde seitens der Klägerin nicht nur mit dem Schreiben vom 04.09.2020 ausreichend deutlich gemacht (wobei die Verwendung des Wortes "kündigen" statt "widersprechen" unschädlich ist), sondern auch durch die anschließenden Vertragsverhandlungen. Diese wären nicht erforderlich gewesen, wenn die Klägerin mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses zu unveränderten Konditionen einverstanden gewesen wäre. Die Klägerin musste auch nicht während der Vertragsverhandlungen explizit erwähnen, dass sie im Falle des Scheiterns der Vertragsverhandlungen von einer Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.04.2021 ausgehe, da sich dies aufgrund des vorangegangenen Schreibens von selbst verstand. Der E-Mail der klägerischen Hausverwaltung vom 25.02.2021 lässt sich auch nichts Gegenteiliges entnehmen, wiederholt die Klägerin darin doch nur, was sie bereits mit ihrem Schreiben vom 04.09.2020 mitgeteilt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Bild: AJEL (Pixabay, Pixabay License)
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