08.11.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Der Arbeitnehmer war bei der Firma seit dem 19.09.2011 tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16.11.2011 wurden ihm vier Finger der rechten Hand abgetrennt, wobei der genaue Unfallhergang nicht geklärt ist. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.01.2012 unter Wahrung der für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist zum 09.02.2012.
Der Arbeitnehmer klagte, denn er hält die Kündigung für unwirksam, weil die Firma sich treuwidrig verhalte. Solange nicht geklärt sei, wen das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe, komme eine Probezeitkündigung nicht in Betracht. Das Arbeitsgericht hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Die Kündigung war auch unter Berücksichtigung des Arbeitsunfalls weder sittenwidrig noch treuwidrig. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten habe der Kläger nicht darlegen können, so die ARAG Experten (LAG Düsseldorf, Az.:14 Sa 1186/12).
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