15.05.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, darf fristlos gekündigt werden. In einem beispielhaften Fall war ein Arbeitnehmer seit 2000 bei seinem Arbeitgeber als Rohrleitungsmonteur beschäftigt. Im August 2007 war er zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um einige Abflussrohre zu inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 Euro in bar, die die Kundin auch zahlte – das Geld behielt er für sich.
Der Arbeitgeber kündigte ihm im Juli 2011, nachdem er wenige Tage vor der Kündigung von dem Vorfall aus dem Jahr 2007 im Rahmen eines Nachbesserungsverlangens erfahren hatte. Durch diese Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt, so dass eine fristlose Kündigung wirksam erfolgen konnte. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers keine Dienste und Leistungen anbieten, erläutern ARAG Experten (LAG Hessen, Az.: 16 Sa 593/12).
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