16.04.2013 — Benjamin Thomas. Quelle: HGV aktuell.
Beim Vertragsabschluss war noch alles in beiderseitigem Einvernehmen geregelt worden. Die Mieterin kündigte an, mit einem mittelgroßen Mischlingshund einzuziehen und der Vermieter gab sein OK. Kurze Zeit später bereute er diese Entscheidung aufgrund von Beschwerden der anderen Mieter. Diese waren mit der Praxis der neuen Mieterin, ihren Hund in den gemeinsam genutzten Gartenbereich zum Häufchenmachen zu führen, gar nicht einverstanden.
Erst bat der Vermieter darum, dieses Verhalten abzustellen. Doch die Mieterin blieb uneinsichtig. Daraufhin sendete er ihr eine Abmahnung. Hierin kündigte er auch gleich an, die Hundehaltung zu verbieten und auch von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, sollte dem bestehenden Zustand keine Abhilfe verschafft werden. Auch jetzt änderte sich nichts. Folgerichtig erhielt die Mieterin eine Kündigung, gegen die sie anschließend vor Gericht zog.
Das Amtsgericht Steinfurt sah in der Geruchsbelästigung und der Verunstaltung des gemeinschaftlich genutzten Gartens durch eine Vielzahl an Hundehaufen einen unbestreitbar unzumutbaren Zustand. Damit war auch eine Kündigung gerechtfertigt, sogar eine fristlose, da auch nach mehrmaliger Aufforderung und einer vorangegangenen Abmahnung keine Verhaltensänderung der Mieterin einsetzte. Auch wenn der Vermieter die Hundehaltung im Vorfeld erlaubte, ist das nicht als Freibrief für derart unsoziales Gebaren zu interpretieren (AG Steinfurt, Urteil vom 10.03.2009, AZ 4 C 171/08).
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