14.05.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Gerade in Mehrfamilienhäusern sollte man darauf achten, dass zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie mittags zwischen 13 und 15 Uhr Zimmerlautstärke herrscht. Das bedeutet, dass Geräusche außerhalb der Wohnung beziehungsweise im Wortsinn des Zimmers nicht mehr wahrnehmbar sein sollten. Diese Lautstärke kann je nach Wohnsituation, Bodenbelag oder Dämmung individuell variieren, ist aber trotzdem gut einschätzbar. Zudem dürfen Geräte wie Rasenmäher oder Heckenscheren an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an den restlichen – je nach Gerätetyp - von 7 bis 20 Uhr in Betrieb genommen werden, wissen die ARAG Experten.
Partys dürfen theoretisch so oft gefeiert werden wie gewünscht – in Zimmerlautstärke ab 22 Uhr. Das bedeutet: Stereoanlage leiser drehen, Stimmen dämpfen und am besten Fenster schließen. Möchte man einmal über die Stränge schlagen, sollten die Nachbarn dieser Feier zustimmen oder direkt mitfeiern. Eine Art Ausnahme von dieser Regel gibt es natürlich auch, selbst wenn sie gesetzlich nicht fixiert ist: Silvester. In dieser Nacht wird davon ausgegangen, dass nahezu jeder noch nach 22 Uhr wach ist.
Nächtliches Duschen und die Betätigung der Toilettenspülung sind Geräuschquellen, die Nachbarn regelmäßig aneinander geraten lassen. Wer sich hier belästigt fühlt, sollte sich aber ein dickeres Fell zulegen, raten die ARAG Experten. Denn diese Art von Lärm gehört zum Leben dazu und ist hinzunehmen. Wenn sich eine Mietpartei jedoch arg dadurch gestört fühlt, sollte sie den Kontakt zum Vermieter suchen. Gegebenenfalls lässt sich am Schallschutz etwas ändern.
Ebenso verhält es sich bei sehr lauten Gehgeräuschen. Erst wenn die Trittschallwerte aus der DIN-Norm 4109 überschritten werden, kann gegen das Stampfen aus der Nachbarwohnung vorgegangen werden. Oder, wenn es wirklich unverhältnismäßig ist: So gaben die Hamburger Richter einer Dame Recht, die sich durch ihre High Heels tragende Nachbarin gestört fühlte (LG Hamburg, Az.: 316 S 14/09). Es sei zumutbar, solche Schuhe an der Wohnungstür auszuziehen, da weder Fliesen noch Laminat deren Tritte ausreichend dämpften. Allerdings handelte es sich bei dem Gebäude um einen ohnehin hellhörigen Altbau.
Im Sinne des häuslichen Friedens ist es sicherlich angebracht, den Unruhestifter zunächst freundlich auf sein Fehlverhalten hinzuweisen, bevor rechtliche Mittel zum Zuge kommen. Tritt jedoch keine Besserung ein, ist es möglich, die Miete zu mindern, wissen die ARAG Experten, raten jedoch davon ab, dies ohne vorherige Rechtsberatung zu tun. Denn nur Fachleute können beurteilen, ob überhaupt und in welcher Höhe Geld einbehalten werden kann. Voraussetzung zur Mietminderung sei zudem ein Lärmprotokoll. Dies sollte über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen geführt sein, bevor die Miete gemindert wird und vor allem auch in Zeiten der Minderung weitergeführt werden. Nur so ist die weiterhin stattfindende Belästigung auch nachweisbar und die Kürzung rechtens.
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