10.01.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
In dem zu entscheidenden Streitfall hatte der Vermieter nach erfolgter Betriebskostenabrechnung neben einer monatlichen Erhöhung – resultierend aus dem Nachzahlungsanspruch geteilt durch zwölf Monate – zusätzlich einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 Prozent des sich aus der Abrechnung ergebenden monatlichen Mehrbetrages verlangt. Die Richter stellten in ihrer Entscheidung klar, dass der Vermieter nur eine angemessene Anpassung nach erfolgter Abrechnung verlangen kann. Zur Beurteilung der Angemessenheit ist die letzte Betriebskostenabrechnung heranzuziehen. Tatsächlich zu erwartende künftige Preisentwicklungen können bei der Anpassung ebenfalls berücksichtigt werden.
Die Kostensteigerung ist jedoch konkret vom Vermieter darzulegen. Ein pauschaler Sicherheitszuschlag, begründet mit einer allgemeinen Steigerung der laufenden Kosten, ist laut ARAG Experten jedoch nicht zulässig und kann daher vom Mieter nicht zusätzlich verlangt werden (BGH, Az.: VIII ZR 294/10).
Quelle: ARAG
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