06.07.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Arbeitsgericht Leipzig.
Die 3. und 5. Kammer des Arbeitsgerichts Leipzig haben mit ihrem Beschluss die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung von insgesamt weiteren 279 Leiharbeitnehmern bei BMW ersetzt. Damit folgen die erkennenden Kammern der Auffassung der 11. Kammer des hiesigen Gerichts, welche in einer ersten Entscheidung am 15. Februar 2012 die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung von 33 Leiharbeitnehmern bei BMW ersetzt hatte. Auf die Pressemitteilung vom 15.02.2012 wird insoweit verwiesen.
Auch in den heutigen Entscheidungen geht das Gericht davon aus, dass der Zustimmungsverweigerungsgrund „Gesetzesverstoß“ (§ 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG) nicht vorliege, da der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht mit der Begründung verweigern könne, die Leiharbeitnehmer würden entgegen § 1 Abs. 1 Ziff. 2 AÜG nicht nur vorübergehend dem Entleiher überlassen. Im Rahmen der Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG könne der Betriebsrat nur prüfen, ob die tatsächliche Beschäftigung des Betroffenen – denn diese stellt bei Leiharbeitnehmern die Einstellung dar – in dem vorgesehenen Arbeitsbereich gegen ein Gesetz verstoße. Allerdings behauptet dies noch nicht einmal der Betriebsrat.
Es ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr bereits drei Kammern des Arbeitsgerichts Leipzig mit einheitlicher Auffassung davon ausgehen, dass der Betriebsrat die von BMW geplanten Einstellungen von Leiharbeitnehmern nicht mit den von ihm angeführten Gründen verweigern kann.
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