17.04.2018 — Volker hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Eine Tombola kann vom Arbeitgeber sowohl im Rahmen einer Betriebsveranstaltung als auch losgelöst von einer Betriebsveranstaltung durchgeführt werden. Fraglich ist, ob die Durchführung einer Verlosung im Rahmen eines Verkaufswettbewerbes als Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers angesehen werden kann.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Tombola im Rahmen einer Betriebsveranstaltung ist, dass grundsätzlich alle Arbeitnehmer berechtigt sind, an der Verlosung teilzunehmen. Die Teilnahme an der Tombola darf grundsätzlich nicht an eine besondere Leistung des Arbeitnehmers geknüpft sein. Das Los an sich, also die bloße Gewinnchance, führt nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Verlosung einen Preis erhält, ist dieser Gewinn nicht unmittelbar beim Arbeitnehmer zu erfassen. Eine Lohnversteuerung und eine Verbeitragung zur Sozialversicherung können entsprechend unterbleiben.
Im Gegenzug sind die Aufwendungen für die Tombolagewinne in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Betriebsveranstaltung einzubeziehen.
Soweit die Gesamtaufwendungen des Arbeitgebers für die Betriebsveranstaltung den Freibetrag in Höhe von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer pro teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, liegt nach Maßgabe von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Soweit der Freibetrag in Höhe von 110 Euro überschritten wird, handelt es sich in Höhe des übersteigenden Betrags um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist. Macht der Arbeitgeber von der Pauschalversteuerung nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EStG Gebrauch, kann eine Verbeitragung zur Sozialversicherung unterbleiben.
Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Leistungsaustausches mit seinem Arbeitgeber ein Tombolalos und daraus resultierend einen Gewinn erhält, kommen die allgemeinen lohnsteuerlichen Grundsätze zur Anwendung.
In diesem Zusammenhang liegt stets steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor, wenn nicht alle, sondern nur bestimmte Arbeitnehmer an der Verlosung teilnehmen dürfen und die Teilnahme an der Verlosung an weitere Voraussetzungen geknüpft ist. Dies ist der Fall, wenn Arbeitnehmer eine bestimmte Leistung erbracht haben, z.B. ein bestimmtes vom Arbeitgeber gesetztes Ziel erreicht haben. In diesem Fall liegt ein konkreter unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor. Der Arbeitnehmer erbringt eine Leistung und erhält dafür von seinem Arbeitgeber eine Gegenleistung. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Gegenleistung des Arbeitgebers nur an eine (abstrakte) Gewinnchance geknüpft ist.
Bitte beachten Sie, dass auch bei der Durchführung eines Verkaufswettbewerbes keine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Es ist zweifelsfrei zutreffend, dass ein Verkaufswettbewerb insbesondere deshalb durchgeführt wird, um die Leistung des Arbeitnehmers zu steigern und damit Umsatz und Gewinn des Arbeitgebers zu steigern. Gleichwohl ist dieses betriebliche Interesse des Arbeitgebers nicht so ganz überwiegend, dass es in der Lage ist, den Arbeitslohncharakter der Zuwendung zu überlagern.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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