30.01.2018 — Sebastian Koj. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bitte verzeihen Sie – natürlich stand nicht die Madonna im Treppenhaus, sondern eine Madonna. Dennoch: Auch eine Statue kann offenbar zu einem "besonderen Schock" führen, wie ein Fäll in der Nähe von Münster zeigt.
Eine katholische Vermieterin platzierte eine Marien-Figur im Treppenhaus ihres Mietshauses. So war die beklagte Mieterin gezwungen, jeden Tag an der Statue vorbeizugehen.
Das Prozedere missfiel der Mieterin so sehr, dass sie sich dazu entschied, weniger Miete zu zahlen. Schließlich fühlte sie sich mit diesem "besonderen Etwas" in der Gebrauchstauglichkeit ihrer Wohnung eingeschränkt. Mit dieser Entscheidung war die Vermieterin naturgemäß nicht einverstanden und es kam zum Rechtsstreit.
Wie ging es aus?
Das Amtsgericht Münster entschied, dass die Klage der Vermieterin begründet sei. Die Beklagte habe nicht das Recht zur Mietminderung. Eine Mietminderung stehe der Mieterin nur zu, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt sei. Dies sei jedoch durch eine im Treppenhaus aufgestellte Madonna nicht der Fall.
Zudem sei auch nach evangelischem Glauben ─ dem die Mieterin angehört ─ Jesus durch Maria geboren worden. Somit könne die Aufstellung der Statue im Treppenhaus kein Umstand sein, der zu einem besonderen Schock führt. Subjektive Überempfindlichkeiten seien bei der Bewertung von Minderungsrechten nicht zu berücksichtigen.
Amtsgericht Münster, 3 C 2122/03
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