16.03.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er die Vergütung für 968 in zwei Jahren geleistete Überstunden und die Sache landete vor Gericht, wo der Arbeitnehmer letztlich Recht bekam.
Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten, erläutern ARAG Experten die Entscheidung der Richter. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz unwirksam. Insbesondere ließ der Arbeitsvertrag aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete (BAG, Az.: 5 AZR 765/10).
Quelle: ARAG
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