27.04.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Wüstenrot Württembergische AG.
Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist hierbei auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I (31 S 3302/20) hin. Danach kann der Vermieter auch die beim Fällen von morschen Gartenbäumen angefallenen Kosten auf den Mieter abwälzen.
Der Vermieter eines Hauses mit Garten beauftragte einen Gärtner, mehrere abgestorbene Bäume zu fällen, bei den übrigen Bäumen die morschen Äste zu entfernen und das gesamte Schnittgut zu entsorgen. Die dabei angefallenen Kosten wollte er von den Mietern ersetzt haben. Diese waren dazu nicht bereit und vertraten die Ansicht, dass es sich hierbei um keine laufenden Ausgaben und damit nicht um Nebenkosten handle. Vielmehr seien sie wie Instandhaltungskosten einzustufen, die vom Vermieter zu tragen sind. Damit kamen sie jedoch vor dem Landgericht München I nicht durch. Laut dem Urteil waren die durchgeführten Arbeiten für eine ordnungsgemäße Pflege des Gartens notwendig. Die dafür angefallenen Kosten konnten daher nach § 2 Ziffer 10 der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden.
Ludwigsburg, 15. April 2021
Bild: analogicus (Pixabay, Pixabay License)
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