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Mieterhöhung/Schriftformerfordernis

11.01.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

BGH, Urteil vom 10. November 2010, Az. VIII ZR 300/09

Der Vermieter, vertreten durch die Hausverwaltung, verlangte eine Mieterhöhung für das bewohnte Einfamilienhaus. Das Schreiben trug keine eigenhändige Unterschrift und endete nur mit dem Satz: „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.“

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Im Mietvertrag wurde jedoch eine Schriftformklausel vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages schriftlich vorzunehmen seien. Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nur in einem kleinem geforderten Teilbetrag zu. Der Vermieter nahm den Mieter auf Zustimmung weiterer Beträge in Anspruch.

Der BGH bestätigte den Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur begehrten Mieterhöhung. Das Mieterhöhungsverlangen sei auch ohne eigenhändige Unterschrift formgültig und wirksam.

Gemäß § 558a BGB ist das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu begründen. Textform im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird (§ 126b BGB).

Dass das Mieterhöhungsschreiben nicht eigenhändig unterschrieben wurde, macht die Mieterhöhungserklärung nicht unwirksam. Die vereinbarte Schriftformklausel steht der Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht entgegen. Das einseitige Mieterhöhungsverlangen des Vermieters stellt keine Vertragsänderung oder -ergänzung dar. Zu einer solchen kommt es erst nach Zustimmung durch den betroffenen Mieter.

Quelle: Frank Philipp, Rechtsanwalt
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