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Mieterhöhung veralteter Mietspiegel

09.02.2010  — Frank Philipp.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Anwendung eines veralteten qualifizierten Mietspiegels bei einem Mieterhöhungsverlangen führt dann zur Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe des Mieterhöhungsverlangens bereits ein aktueller qualifizierter Mietspiegel veröffentlicht ist.

(LG Stuttgart, Urteil vom 02.12.2009, Az. 4 S 61/09)

Bei einer Mieterhöhung kann auf einen Mietspiegel Bezug genommen werden, um die Mieterhöhung durchzusetzen.

Wird ein qualifizierter Mietspiegel nicht fortgeschrieben, wird aus diesem ein einfacher Mietspiegel. Auf die Werte eines qualifizierten Mietspiegels ist trotzdem hinzuweisen.

Ein Vermieter aus Stuttgart hatte im Juli 2007 ein Mieterhöhungsverlangen an die Mieter gerichtet und dies mit dem Mietspiegel 2005/2006 begründet, obwohl im Dezember 2006 bereits der Mietspiegel 2007/2008 veröffentlicht wurde.

Es besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, auf einen veralteten Mietspiegel als Beweismittel zurückzugreifen, jedoch ist dafür Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Erhöhungserklärung kein neuer Mietspiegel vorhanden ist.

Das angerufene LG Stuttgart bestätigte die Unwirksamkeit der erklärten Mieterhöhung.

Ein Mietspiegel kann immer dann keine Wirkung mehr haben und als Begründungsmittel benutzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Erhöhungserklärung ein neuer Mietspiegel erstellt und veröffentlicht worden ist.
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