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Mietvertrag: Wann eine Renovierungsklausel nichtig ist

09.03.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Immowelt AG.

Eine Vielzahl von Vertragsklauseln, die Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichten sollen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen für nichtig erklärt. Denn viele Vertragsvereinbarungen benachteiligen den Mieter unangemessen, etwa weil sie starre Fristenpläne enthalten, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Ungültig sind Klauseln, wonach Mieter spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt renovieren sollen – unabhängig davon, ob bereits Renovierungsbedarf besteht oder nicht. Ebenfalls nichtig: Die grundsätzliche Endrenovierungspflicht vor dem Auszug des Mieters. Ungültige Klauseln haben zur Folge, dass der Mieter gar nicht renovieren muss – das ist dann Sache des Vermieters.

Aktuell urteilte der BGH, dass auch eine zu weit gefasste Renovierungspflicht des Mieters zur Hinfälligkeit der gesamten Klausel führen kann (Az.: VIII ZR 48/09). Im verhandelten Fall sollte der Mieter neben den üblichen Malerarbeiten auch regelmäßig die Parkettversiegelung erneuern und Türen und Fenster von außen streichen. So viele Verpflichtungen darf der Vermieter seinem Mieter aber nicht aufbrummen, befand der BGH. Da Schönheitsreparaturen aber eine einheitliche Rechtspflicht seien, so die Richter, sei die komplette Klausel nichtig.

Der Vermieter kann seine Mieter auch nicht verpflichten, die Wände nur in bestimmten Farben zu streichen. Die Verpflichtung, Decken und Oberwände zu weißen benachteiligt laut BGH den Mieter unangemessen (Az.: VIII ZR 344/08) und macht die Renovierungsverpflichtung hinfällig, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Denn der Mieter darf zumindest während der Mietzeit seine Wohnung so gestalten, wie er will. Allerdings darf der Vermieter darauf bestehen, dass die Wohnung vom Mieter zum Ende der Mietzeit farblich neutral gestaltet ist.

Allerdings sind nicht alle Renovierungsklauseln ungültig: Werden die Fälligkeiten durch Formulierungen wie „im Allgemeinen“ oder "in der Regel" abgemildert, so ist die Klausel nicht mehr starr und somit gültig, so das Immobilienportal Immowelt.de. Mieter sollten also prüfen, ob sie laut aktueller Rechtsprechung überhaupt zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Umgekehrt sollten Vermieter darauf achten, dass in ihrem Vertragswerk keine den Mieter benachteiligenden Formulierungen stehen, wenn sie auf Malerpflicht des Mieters weiterhin bestehen wollen.
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