22.07.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V..
Ab Januar 2015 müssen nicht nur Haus- und Immobilienverwaltungen ihren Mitarbeitern einen Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde zahlen, sondern sollten auch bei Aufträgen an externe Firmen wachsam sein. Denn das von der Bundesregierung im Schnellverfahren durchgebrachte „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie“ beinhaltet Haftungsrisiken: Beauftragt der Verwalter im Namen einer WEG oder einzelner Eigentümer ein Unternehmen für Handwerksarbeiten oder Dienstleistungen, liegt es an ihm, sicherzustellen, dass Arbeitnehmern beispielsweise für die Treppenreinigung Mindestlohn gezahlt wird.
Denn die WEG, bzw. der Eigentümer als Auftraggeber haftet für die Zahlung des Mindestlohns ebenso wie für Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, wie z. B. Zusatzversorgungs- oder Lohnausgleichskassen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die WEG, bzw. der Eigentümer als Unternehmer im Sinne des Gesetzes handelt. Eine pauschale Aussage, ob es sich bei der auftraggebenden WEG um einen Verbraucher oder Unternehmer handelt, muss allerdings für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden.
Kommt der Auftragnehmer – oder weitere Subunternehmen – der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nicht nach, kann der Arbeitnehmer das Mindestentgelt sogar direkt von der WEG, bzw. dem Eigentümer einfordern, da eine verschuldensunabhängige Haftung des unternehmerisch tätigen Auftraggebers für die Zahlung des Mindestentgelts besteht.
Im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung und zur Vermeidung von Haftungsrisiken sollte der Verwalter Werk- oder Dienstleistungsunternehmen sorgfältig auswählen und die Angebote hinsichtlich der Seriosität eindringlich prüfen. Bereits in der Ausschreibung ist daher auf den allgemeinen bzw. tariflichen Mindestlohn als Voraussetzung für die Abgabe eines Angebotes hinzuweisen. Zudem sollte der Verwalter bei jeder Beauftragung immer klar und eindeutig dem Auftragnehmer kommunizieren, dass er selbst als Vertreter der WEG, bzw. eines Eigentümers in dessen Namen handelt.
Wohnungsgenossenschaften, kommunale oder privatwirtschaftliche Wohnungsunternehmen hingegen, die grundsätzlich als Unternehmer am Markt auftreten, müssen solche Vorkehrungen umso intensiver vornehmen, um sich vor einer möglichen Haftung zu schützen.
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