22.05.2019 — Jasmin Dahler. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Laut § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn technische Einrichtungen eingeführt werden, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer*innen zu überwachen. Dabei reicht es aus, wenn eine technische Einrichtung sich dazu eignet, Leistung oder Verhalten zu kontrollieren.
Am 13. Dezember 2016 hat das Bundesarbeitsgericht die Mitbestimmung des Betriebsrats bezüglich der betrieblichen Facebook-Seite konkretisiert:
Eine vom Arbeitgeber betriebene Facebookseite, die es den Nutzern von Facebook ermöglicht, über die Funktion "Besucher-Beiträge" Postings zum Verhalten und zur Leistung der beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist. Die Bereitstellung der Funktion "Besucher-Beiträge" unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. (1 ABR 7/15)
Das bedeutet konkret, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn Arbeitgeber*innen auf der Facebook-Seite Kommentare durch Nutzer in Form von Postings zulassen. Ist die Funktion "Besucher-Beiträge" deaktiviert, handelt es sich jedoch nicht um eine technische Einrichtung, die sich eignet, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer*innen zu überwachen. Das bedeutet, dass die allgemeine Kommentarfunktion zu bereits vorhandenen Beiträgen nicht von dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats betroffen ist.
Der Betriebsrat kann ebenfalls von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch machen, wenn anhand der Beitragseinstellung seitens des Unternehmens eine Kontrolle möglich ist. Das bedeutet, wenn Arbeitnehmer*innen mit einem eigenen Account als Administrator*in für die Facebook-Seite des Unternehmens tätig istsind, kann der Betriebsrat über die Präsenz auf Social Media Plattformen mitbestimmen. Nutzen die Arbeitnehmer*innen hingegen eine gemeinsame Administrator*innen-Kennung, besteht kein Mitbestimmungsrecht für Betriebsräte, da hier nicht die Möglichkeit einer Einzelkontrolle besteht.
Der Betriebsrat hat nur ein Mitbestimmungsrecht, wenn Nutzer*innen eigenständige Postings auf der Seite hinterlassen können, die das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeiter*innen bewerten oder wenn es keine allgemeine Administrator*innen-Kennung für die Arbeitnehmer*innen gibt.
Quellen und Hintergründe:
Bild: Pixelkult (Pixabay, Pixabay License)
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