08.01.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Zentralverband Deutsches Baugewerbe.
Anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts durch den Deutschen Bundestag hat der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Rechtsanwalt Felix Pakleppa, kürzlich in Berlin erklärt: „Auch wenn nicht alle Erwartungen des Baugewerbes erfüllt worden sind, begrüßen wir die Verabschiedung des Gesetzes ausdrücklich. Das Gesetz steht für Kontinuität bei der Berücksichtigung der Interessen des Mittelstands. Hierdurch werden Wettbewerb und Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe gestärkt.“
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Von Formulierungen in Verträgen bis zur Durchsetzung der Ansprüche in der Praxis
„Besonders wichtig ist uns“, so Pakleppa, „die unveränderte Beibehaltung der Regelung zur Fach- und Teillosvergabe. Die Losvergabe ist weiterhin der Regelfall. Diese Grundregel hat sich in der Praxis bewährt und ermöglicht es den Unternehmen der mittelständisch geprägten Bauwirtschaft, am Wettbewerb um öffentliche Aufträge teilzunehmen. Der Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe sorgt damit dafür, dass staatliche Investitionen auch die heimischen Unternehmen erreichen, die rund 75 % der Arbeitsplätze und 80 % der Ausbildungsplätze vor Ort bereitstellen.“
„Bei einer Aufteilung in Lose können mehr Unternehmen ein Angebot abgeben, so dass durch die erhöhte Teilnehmerzahl auch der Wettbewerb gestärkt wird. Zugleich wird damit die Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe verbessert. Die Regelung zur Losvergabe in § 97 Abs. 4 GWB lässt dabei auch genügend Spielraum für Gesamtvergaben, nämlich immer dann, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.“ so Pakleppa abschließend.
Das Baugewerbe kritisiert allerdings die durch das Gesetz ausgeweiteten Spielräume für Inhouse-Vergaben und interkommunale Kooperationen. Hierdurch werden Bauaufträge dem Markt entzogen, die bislang von Unternehmen der Bauwirtschaft ausgeführt werden konnten.
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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