03.05.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Für alle Steuerzahler hängt sie wie ein Damoklesschwert über dem Kopf: die Abgabefrist der Einkommensteuerklärung. Wer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, der kann ganz entspannt bleiben. Ihm können keine Steuerschätzung oder Verspätungszuschläge drohen. Allerdings winkt in so einem Fall auch keine Steuerrückerstattung. Durchschnittlich erhielten die Deutschen 935 Euro im Jahr 2016 von ihren Finanzämtern zurück. Die Mitglieder der Lohi bekamen im Schnitt aller Erstattungsfälle im selben Jahr 1.339 Euro rückerstattet.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht u.a. für Arbeitnehmer, Studenten, Rentner und Pensionäre die Abgabe vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden:
Für viele, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, lohnt es sich allerdings das freiwillig und risikolos zu tun. Wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerrechnungen vorliegen, sollte über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nachgedacht werden. Denn dann springt meistens eine Rückerstattung heraus. In diesen Fällen umfasst der Zeitraum sogar vier Jahre, um die Steuererklärung noch nachzureichen. Aber wer es in diesem Jahr aufschiebt, nimmt es in der Regel auch im nächsten Jahr nicht in Angriff. So werden Jahr für Jahr in Deutschland Steuergelder verschenkt.
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