13.03.2017 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei Erwerb, Bebauung, Verwaltung und Veräußerung von Immobilien und Grundstücken
Jetzt informieren »Stellen Sie sich vor, das unliebsame Nachbar-Ehepaar ist, ebenso wie Sie, Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Nachbarn machen vor allem durch Beleidigungen und Bedrohungen auf sich aufmerksam. Ein anderer Wohnungseigentümer erleidet durch diese Nachbarn eine Körperverletzung und das Paar tritt auch gegenüber dem Gärtner gewaltsam auf. Nachdem vor Gericht endlich ein Entziehungsurteil getroffen wird, wird die Wohnung dieser Nachbarn zwangsversteigert. Käufer ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Der Fall scheint erledigt. Doch dann erfahren Sie, dass die Gesellschaft, die die Wohnung erworben hat, den Voreigentümern die Wohnung weiterhin zur Nutzung überlässt.
In Berlin ist genau dies geschehen. Auch dieser Fall landete natürlich wieder vorm Gericht und zog sich durch drei Instanzen. Beklagt waren diesmal die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter, die den Vorbesitzern das Nutzungsrecht einräumte.
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 26.02.2015 Aktenzeichen: 72 C 105/14) und das Landgericht Berlin (Urteil vom 16.09.2015 Aktenzeichen: 85 S 50/15 WEG) gaben der Klage statt. Die Beklagten gingen in Revision, so dass der Fall Ende 2016 schließlich beim Bundesgerichtshof landete.
In seinem Urteil vom 18.11.2016 (Az. V ZR 221/15) wies der BGH die Revision zurück. Die Beklagten seien verpflichtet, die Nutzungsvereinbarung mit dem Ehepaar zu beenden, da sie durch diese Vereinbarung die Entziehungsklage unterliefen. Der Verbleib des Ehepaares in der Wohnung sei den übrigen Wohnungseigentümern gegenüber unzumutbar – unabhängig davon, ob es nach der Einräumung des Nutzungsrechtes zu weiteren Störungen gekommen sei oder nicht.
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