04.04.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Zentralverband Deutsches Baugewerbe.
Einen entsprechenden Appell erhoben im Zuge der in Berlin stattfindenden Verbändeanhörung zum Baugesetzbuch Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes,sowie die Hauptgeschäftsführer der Bauspitzenverbände, RA Michael Knipper, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, und RA Felix Pakleppa, Zentralverband Deutsches Baugewerbe.
AnzeigeDie Verbände verweisen auf einen Gesetzgebungsvorschlag von Professor Dr. Bernhard Stüer, Universität Osnabrück, der das Problem „Schrottimmobilien“ über eine Änderung des § 179 BauGB angehen möchte. Das städtebauliche Rückbau- und Entsiegelungsgebot des § 179 BauGB sollte danach so geändert werden, dass „Schrottimmobilien“ entweder dem Eigentümer entzogen bzw. auf Kosten des Eigentümers abgerissen werden können, um zur Aufwertung des gesamten Viertels auch einen Ersatzneubau vorzunehmen. Insoweit gelte der Grundsatz „Eigentum verpflichtet“. Die Verbände sehen in diesem Vorschlag einen effektiven Beitrag zur städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung. Aber auch unter demographischen und energetischen Gesichtspunkten sind Ersatzneubauten anstelle von „Schrottimmobilien“ geboten.
Sogenannte „Schrottimmobilien“ sind Liegenschaften, die – zumeist in innerstädtischen Lagen – nicht angemessen genutzt werden, teils stark verfallen sind und deren Eigentümer sich aus unterschiedlichen Gründen nicht an der städtebaulichen Erneuerung beteiligen. Problematisch sind diese Immobilien insbesondere auch deshalb, weil sie das Wohnumfeld ganzer Stadtviertel negativ beeinflussen und damit eine qualitätsvolle Innenentwicklung der Städte und Gemeinden konterkarieren.
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