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Parabolantenne - und kein Ende? -

23.02.2010  — Hanno Musielack.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Neuerlich befasste sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 13.11.09 (Az: VZR 10/09) mit der Fragestellung, inwieweit ein Sondereigentümer berechtigt ist, eine Parabolantenne zum Empfang von Heimatsendern zu installieren.

Im dort entschiedenen Fall wurde die Parabolantenne am Geländer eines Freitritts im Fensterbereich angebracht und war damit deutlich sichtbar. Die Eigentümerin wurde auf Entfernung in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof kam zum Ergebnis, dass die Antenne zwar an dieser Stelle zu entfernen sei, jedoch an einer optisch möglichst wenig störenden Stelle wieder angebracht werden dürfe und müsse, um dem Informationsbedürfnis der Miteigentümerin Genüge zu tun.

Insoweit nichts Neues.

Der BGH hat noch einmal betont, dass es Sache der Gemeinschaft sei, dem Grunde nach zu bestimmen, wo genau die Antenne stehen dürfe und die entsprechenden Mehrkosten müssten vom Eigentümer getragen werden. Interessant war hier, dass es sich um eine deutsche Staatsangehörige handelte, allerdings mit polnischer Herkunft (Oberschlesien). Sie wandte ein, sie könne zwar zwei polnisch sprachige Sender empfangen, jedoch kein Regionalprogramm aus Oberschlesien (!?). Dort sei sie aufgewachsen. Dies war dem BGH genug, um ein grundsätzliches Bedürfnis auf den Empfang zu bejahen.
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