18.02.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg blieb damit ohne Erfolg.
Das Nachbargrundstück stand bis November 2012 im Eigentum eines Verwandten. Dieser hatte es mehr als 30 Jahre geduldet, dass die Leitungen auf seinem Grundstück verlegt waren. Im Wege der Zwangsversteigerung erwarb die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück, das sie jetzt bebauen möchte. Die Regen- und Schmutzwasserkanäle des Beklagten hindern sie daran.
Die Beklagten hatten es verabsäumt, das Leitungsrecht dinglich zu sichern, also in das Grundbuch eintragen zu lassen. Zu ihren Gunsten bestand, wie häufig, nur eine öffentlich-rechtliche Baulast. Ohne eine Eintragung des Leitungsrechts im Grundbuch, so der Senat, müsse die Klägerin die Leitungen auf ihrem Grundstück nicht dulden. Die öffentlich-rechtliche Baulast genüge dafür nicht.
Jetzt muss der Beklagte die Kanäle vom Grundstück der Klägerin auf eigene Kosten entfernen und über sein Grundstück den Kanalanschluss legen lassen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(Urteil vom 30. Januar 2014, Aktenzeichen 1 U 104/13, Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, Urteil vom 15. Oktober 2013, Aktenzeichen 1 O 1264/13)
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