15.10.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Justizministerium Nordrhein-Westfalen.
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil die Beklagte sich treuwidrig verhalte. Solange nicht geklärt sei, wen das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe, käme eine Probezeitkündigung nicht in Betracht. Er behauptet, er habe kurz vor dem Aktivieren der Schneidemaschine noch den Auftrag erhalten, die Transportrollen zu überprüfen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Maschine zusammen mit zwei Kollegen aktiviert und dann ohne jede Veranlassung in die bereits aktivierte Maschine gegriffen. Er habe sich bereits vor dem Arbeitsunfall als nicht „teamfähig“ erwiesen, weil er sich nicht verlässlich an Sicherheitsvorkehrungen gehalten habe. Es sei deshalb zweimal zu unfallgefährlichen Situationen gekommen.
Das Arbeitsgericht Solingen hat die Klage mit Urteil vom 10.05.2012 abgewiesen. Die Kündigung bedurfte nicht der sozialen Rechtfertigung, weil die sechsmonatige War-tezeit für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht abgelaufen war. Die Kündigung sei weder sittenwidrig (§ 138 BGB) noch treuwidrig (§ 242 BGB). Ein treuwidriges der Beklagten hat der Kläger nicht darlegen können.
Nach der Erörterung in der Berufungsverhandlung am 15.10.2012 vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf nahm der Kläger seine Berufung zurück, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen rechtskräftig geworden ist.
Arbeitsgericht Solingen, 2 Ca 198/12, Urteil vom 10.05.2012
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14 Sa 1186/12
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