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Rabatte und Arbeitslohn von dritter Seite

04.06.2013  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Vergünstigte Waren oder Dienstleistungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, sind nicht in jedem Fall als geldwerter Vorteil anzusehen. Das stellte der Bundesfinanzhof kürzlich in einem Urteil klar.

Wenn ein Arbeitgeber mit einem Dritten ein Rahmenabkommen abschließt, aufgrund dessen den Arbeitnehmern von dritter Seite Waren oder Dienstleistungen zu vergünstigten Konditionen gewährt werden, ist die Finanzverwaltung in der Vergangenheit grundsätzlich von Arbeitslohn von dritter Seite und damit von einem geldwerten Vorteil ausgegangen, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Aufgrund neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung kann dieser Auffassung nicht mehr uneingeschränkt gefolgt werden.

BFH-Urteil vom 18.10.2012, VI R 64/11

Im vorliegenden Streitfall hat ein Krankenhaus ein Rahmenabkommen mit einem Medikamentenlieferanten abgeschlossen und im Rahmen eines Mitarbeiter-Vorteilsprogramms Medikamente zu vergünstigten Konditionen an die Arbeitnehmer abgegeben. Das Finanzamt sah hierin einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von einem Dritten erhalten, nur dann als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind, wenn ein konkreter und unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt. Im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn nicht allein schon deshalb vor, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung von Rabatten oder anderen Vergünstigungen mitgewirkt hat. Bislang hat die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass Arbeitslohn immer dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung von Preisvorteilen mitgewirkt hat, z.B. wenn er ein Rahmenabkommen mit dem Dritten abgeschlossen oder Inkassotätigkeit für den Dritten durchgeführt hat.

Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitslohn (von dritter Seite) liegt immer nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer ein Entgelt für eine Leistung erhält, die er im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Dabei muss das Entgelt eine „Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber“ darstellen und ein konkreter, unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen. Hierbei muss ein konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung durch den Arbeitgeber und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bestehen. Daher handelt es sich nicht um Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen gewährt wird.

Auswirkungen für die Praxis

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei der rechtlichen Beurteilung, ob es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn von dritter Seite handelt, stets nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden ist. Daher sollten Sie nicht alles über einen Kamm scheren und jeden Einzelfall sorgfältig prüfen und genau unter die Lupe nehmen. Dabei sollten Sie klären, ob es sich um einen lohnsteuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil oder einen nicht steuerbaren Vorgang handelt. Es empfiehlt sich, die jeweiligen Sachverhalte umfassend zu dokumentieren, um im Zweifelsfall gegenüber dem Finanzamt die richtigen Argumente liefern zu können.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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