05.06.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Vor Gericht ausgetragene Nachbarschaftsstreitigkeiten sind bei Weitem keine Seltenheit: Mal geht es um lärmende Musik, mal um verschmutzte Hausflure oder um die wuchernde Hecke. Gerade aber die Auswirkungen von Zigarettenrauch stellen ein besonders dunkelrotes Tuch dar. Nachbarschaftlicher Sprengstoff mit weltanschaulicher Qualität ist zwischen überzeugten Rauchern einerseits und ebenso überzeugten Nichtrauchern andererseits vorprogrammiert. So auch in einer Dortmunder Reihenhaussiedlung: Nichtraucher-Mieter fühlten sich vom Tabakqualm ihres auf seiner Terrasse dauerrauchenden Nachbarn derart gestört, dass sie die Justiz einschalteten. Der Rauch – so die Klage der Nichtraucher – ziehe durch ihre gesamte Wohnung und reduziere die Wohn- und Lebensqualität erheblich.
Zunächst hatte die Klage gegen den rauchenden Nachbarn, der keinen Fußbreit von seiner Gewohnheit abweichen wollte, aber keinen Erfolg. Der Arm der Justiz, in diesem Fall wohl eher die feine Nase einer Dortmunder Amtsrichterin, lehnte die Klage ab. Bei einer Ortsbegehung hatte die Richterin keine Geruchsbelästigung feststellen können. Erst die zweite Instanz, das Landgericht Dortmund, stellte eine Beeinträchtigung der Kläger fest und wechselte die Seiten. Grundlage für das neue Urteil bildete das allgemeine Gebot zur Rücksichtnahme, das auch einen Raucher bindet.
Was aber nun? Das Gericht konnte dem Raucher seine Tabakleidenschaft schließlich nicht gänzlich untersagen. Die grotesk-formalistisch anmutende Lösung war ein gerichtlich verordneter „Stundenplan“. Dieser teilt einen Tag in Abschnitte zu je drei Stunden. In den einzelnen Abschnitten darf nun abwechselnd geraucht bzw. nicht geraucht werden. Der Dortmunder Raucher darf also nun beispielsweise von 12 bis 15 Uhr drei volle Stunden auf seiner Terrasse qualmen, muss aber von 15 bis 18 Uhr eine Rauchpause einlegen. Ob diese Regelung den Konflikt dauerhaft zu schlichten vermag? Man darf wohl Zweifel hegen.
Landgericht Dortmund, Urteil vom 08.06.2017 - 1 S 451/15
Themen
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?