09.11.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Die Parteien stritten sodann in erster Linie darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung geendet hat.
Das BAG machte in seiner Entscheidung deutlich, dass auch die Angabe eines (möglicherweise unzulässigen) Sachgrundes einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegensteht. Eine sachgrundlose Befristung setzte gerade keine Vereinbarung der Parteien voraus, dass die Befristung auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden soll. Ausreichend sei, dass die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung (maximal über zwei Jahre, hierbei dreimalige Verlängerung möglich, kein "vorheriges" Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien) objektiv vorliegen. Hieran ändere auch das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nichts, da sich dieses lediglich auf die Befristung als solche, nicht aber auf die Angabe des Befristungsgrundes bezieht.
Im Übrigen stellte das BAG fest, dass der Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung auch das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht entgegensteht. Hiernach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine in AGB’s geregelte Befristung muss aufgrund der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen. Da die Rechtsgrundlage der Befristung jedoch nicht Vertragsinhalt geworden sein muss, ändert deren missverständliche Beschreibung im Arbeitsvertrag nichts an der Wirksamkeit der Befristung.
Das BAG weist in seiner Entscheidung jedoch noch darauf hin, dass die Möglichkeit des Ausschlusses einer sachgrundlosen Befristung auch konkludent möglich ist. Hierfür kann die Angabe eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag ein Indiz sein. Dies allein genügt aber regelmäßig nicht, um den Ausschluss einer sachgrundlosen Befristung anzunehmen.
Quelle: Dr. Ariane Pöhn, Taylor Wessing München
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