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Sachmängelklauseln und Garantien im Kaufvertrag

06.08.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Inken Lippek.

Die Haftung des Verkäufers bei Sachmängeln der Kaufsache ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar geregelt. Häufig kann es jedoch sinnvoll sein, die Regelungen im Kaufvertrag den individuellen Bedürfnissen anzupassen.

Die gesetzliche Regelung sieht wie folgt aus: Gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Bei Lieferung einer mangelhaften Sache erfüllt der Verkäufer also seine Hauptleistungspflicht nicht. Der Käufer kann nach § 437 BGB zunächst Nacherfüllung verlangen, im Falle des Misslingens vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz oder Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Um diese gesetzlichen Grundregeln an den Vertrag anzupassen, können – je nach Lage des Einzelfalls – folgende Regelungen sinnvoll sein:

  • Beschaffenheitsvereinbarungen:
    Durch eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung wird der geschuldete Vertragsgegenstand genauer beschrieben und dadurch klarer geregelt, wann der Vertragsgegenstand frei von Sachmängeln ist und wann nicht. Sie definiert also die Sachmängelfreiheit. (Formulierung: „Die Parteien vereinbaren folgende Beschaffenheit der Kaufsache: ….“)

  • Kenntnisklauseln:
    Nach § 442 Abs. 1 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Hierdurch ergibt sich die Möglichkeit, bestimmte Eigenschaften, welche als Mangel angesehen werden könnten, in den Vertrag aufzunehmen, um so eine Haftung auszuschließen. (Formulierung: „Dem Käufer ist bekannt, dass das Fahrzeug am 10.10.2010 einen Unfall hatte, aufgrund dessen die Stoßstange und der Kühler leichte Dellen und Kratzspuren aufweisen. Dem Käufer ist ferner bekannt, dass die hintere rechte Tür nicht richtig schließt“).

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  • Ausschlussklauseln:
    Grundsätzlich ist es auch möglich, die Haftung für Sach- und Rechtsmängel vertraglich auszuschließen oder zu verkürzen. Ausnahmen hiervon gelten beim Verbrauchsgüterkauf und bei Haftungsausschlüssen in AGB. (Formulierung: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel.“)
    Gemäß § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf diese Regelung nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat oder er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

  • Garantien:
    Im Handelsverkehr ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Sachmängelhaftung gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Käufer. Die Garantie sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu. Sie bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum „garantiert“ wird.

Inken Lippek Unsere Expertin:

Inken Lippek ist Rechtsanwältin in Hamburg und vorwiegend in den Bereichen Zivilrecht, allgemeines Vertragsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Immobilienrecht tätig. Frau Lippek ist Partnerin der Sozietät Witt Roschkowski Dieckert – Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte. Aufgrund ihrer Beratungstätigkeit für ein Hamburger Großnotariat hat Frau Lippek umfangreiche Praxiserfahrung insbesondere in der Vertragsgestaltung im gesellschaftsrechtlichen und im immobilienrechtlichen Bereich, aber auch im Erb- und Familienrecht. Frau Lippek ist darüber hinaus als Dozentin für die Handelskammer Hamburg tätig.
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