23.01.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Selbst wenn der Schaden von einer Kaskoversicherung übernommen wird, so bleibt vielen Versicherungsnehmern ein Selbstbehalt. Ob Selbstbehalt, Kosten für ein Sachverständigen-Gutachten, Abschleppdienst, Leihwagen, die Reparatur des Fahrzeugs, die Gebühren für einen Rechtsanwalt und das Gericht sowie der Ersatz für durch den Unfall beschädigtes, mitgeführtes Gepäck im Auto, all das kann als Werbungskosten in der Anlage N aufgeführt werden, sofern die Kosten nicht durch Dritte übernommen wurden. Dies ist dann der Fall, wenn ein anderer an dem Unfall alleine und eindeutig schuld ist. Hier muss seine KFZ-Haftpflicht den Schaden übernehmen.
Trägt der Fahrer selbst die Schuld oder z. B. wegen überhöhter Geschwindigkeit eine Mitschuld am Unfall, so wird seine Versicherung zwar erstmal die Rechnungen begleichen, aber die Beträge später wieder zurückfordern und eine Höherstufung vornehmen. Daher ist es manchmal günstiger, den Schaden aus eigener Tasche zu begleichen, als eine schlechtere Einstufung über Jahre bei der eigenen Kaskoversicherung in Kauf zu nehmen. Das Gute dabei ist, dass diese Kosten von der Steuer abgesetzt werden können.
„Entscheidend ist allerdings, dass sich der Unfall oder auch Steinschlag auf dem Arbeitsweg, also zwischen der Wohnstätte und der Arbeitsstätte – direkt und ohne Umwege – oder bei einer sonstigen beruflich veranlassten Fahrt ereignet hat“, so Gudrun Steinbach aus dem Vorstand der Lohi.
Wird auf dem Heimweg von der Arbeit beispielsweise noch ein Supermarkt oder Friseur in einem Umweg aufgesucht, dann gilt der Steuerabzug nicht. Wird der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft hingegen noch nach Hause gebracht, dann ist das steuerlich betrachtet in Ordnung. Sogar wenn beim Einparken auf dem Weg zum Dienst ein Schaden verursacht wird oder das geparkte Auto während der Arbeitszeit angefahren wurde, so sind die Kosten in der Einkommensteuer ansetzbar.
Falls das Auto nicht repariert wird, können immer noch Werbungskosten im Veranlagungsjahr des Schadens angesetzt werden. Oftmals wird bei Bagatellschäden von einer Reparatur abgesehen, das Fahrzeug verliert jedoch an Wert. Anstatt der Reparaturkosten kann unter Umständen die Wertminderung, ganz oder teilweise, im Rahmen nach einer AfaA (Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung) geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist und die Wertminderung und der Restwert des Fahrzeugs nachgewiesen wird.
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