01.02.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesverwaltungsgericht.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.Der Kläger ist als Beamter beim Bundesnachrichtendienst tätig. Er wurde von Amts wegen in das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle mit Leitungsfunktion einbezogen, doch wurde die Stelle mit einem anlässlich des Auswahlverfahrens aus dem Dienst eines Landes in den Bundesdienst versetzten Konkurrenten besetzt. Der Dienstherr informierte den Kläger über die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung erst, als die Stelle mit dem ausgewählten Kandidaten bereits besetzt worden war. Der Kläger verlangte von seinem Dienstherrn erfolglos Schadensersatz.
Das erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Dienstherrn verurteilt, den Kläger so zu stellen, als sei die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausgefallen. Der Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Auswahlverfahren ist verletzt worden. Der Dienstherr hat die Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Anforderungsprofils getroffen, das nicht der zu besetzenden Stelle entsprach, sondern auf die Person des erfolgreichen Bewerbers zugeschnitten war, um diesen gegenüber allen Konkurrenten hervorzuheben. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das Auswahlverfahren abgebrochen worden sei, bevor der letztlich ausgewählte Beamte erstmalig ins Auge gefasst wurde. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens setzt nämlich nicht nur einen sachlichen Grund voraus, sondern muss allen betroffenen Kandidaten auch ausdrücklich mitgeteilt werden; daran fehlte es. Schließlich darf der Dienstherr seine Bindung an das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip als Auswahlgrundsatz nicht dadurch umgehen, dass der ins Auge gefasste Bewerber - anders als die übrigen Konkurrenten - vor seiner Versetzung in die der zu besetzenden Stelle entsprechende Besoldungsstufe befördert wird. Ebenfalls rechtswidrig war die späte Benachrichtigung der unterlegenen Bewerber, da sie deren Rechtsschutz vereitelt hat.
BVerwG 2 A 7.09 - Urteil vom 26. Januar 2012
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