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Schweinischer Mitbewohner

11.12.2012  — Benjamin Thomas.  Quelle: HGV-aktuell-Redaktion.

Das Halten von Kleintieren ist in vielen Wohnungen erlaubt und muss nicht extra im Mietvertrag erwähnt werden. Bei Hunden und Katzen kann das schon anders aussehen. Aber was ist mit Schweinen?

Eine Frau aus Berlin hatte sich ein Hausschwein namens „Schnitzel“ zugelegt. Ihr Vermieter war davon nicht begeistert und wollte ihr die Haltung innerhalb der Mietwohnung untersagen. Die Richter urteilten, dass ein Hausschwein zu den Kleintieren zählt und damit die Haltung grundsätzlich erlaubt ist. Auf Nachfragen bei den anderen Mietern zeigte sich, dass keine wahrnehmbare Geruchsbelästigung vorlag. Somit sah das Gericht auch keinen Grund, den schweinischen Mitbewohner mit dem eigenwilligen Namen zu verbannen (Amtsgericht Berlin-Köpenick (AZ 17 C 88/00).

Einen ähnlichen Fall gab es auch in München: Hier ging es gleich um zwei Schweine. Auch hier urteilten die Richter, dass das Halten eines Minischweins zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung zählt. Solange keine Störung durch Lärm oder Geruch vorliegt, schließt die übliche Kleintierhaltung diese ungewöhnlichen Mitbewohner ein.

Allerdings war beim Fall in München nur ein Schwein damit aus dem Schneider. Das andere war zuvor auf dem Hof des Mietshauses in Panik geraten und verletzte dabei einen Passanten. Der Hinweis der Beklagten, dass dieser Vorfall sich außerhalb des Wohnraumes ereignet hatte, nutzte nichts. Wenn eine Gefahr von dem Schwein ausgeht, was ja der Fall war, braucht der Vermieter es nicht länger zu dulden (Amtsgericht München AZ 413 C 12648/04).

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entsprechen. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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