30.11.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesarchitektenkammer.
Mit diesem System ist sicheres Bauen in Deutschland auch weiterhin möglich. Es erlaubt bis zur vollständigen Harmonisierung der europäischen Normen die Einhaltung und den Nachweis bauordnungsrechtlicher Anforderungen an ein Bauwerk.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes hatte 2014 zu einem Verbot des in Deutschland gebräuchlichen „Ü-Zeichens“ für CE-gekennzeichnete Bauprodukte geführt. Um dennoch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an ein Bauwerk zu gewährleisten, können jetzt privatrechtliche Anforderungsdokumente verwendet werden. Hier werden bereits bei der Ausschreibung bzw. Beschaffung für das jeweilige Bauprodukt die entsprechenden Leistungsmerkmale sowie dessen Gütesicherung festgelegt, die zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in Herstellererklärungen oder Gutachten nachzuweisen sind.
Die jeweiligen Anforderungsdokumente können außerdem zur Grundlage von Verträgen und der Bestell- und Lieferunterlagen von Leistungen zur Bauausführung gemacht werden. Dadurch wird sichergestellt, dass von der Planung bis zur Ausführung alle bauaufsichtlich notwendigen Beschreibungen, Nachweise und Bestätigungen von Bauproduktherstellern und Bauunternehmen für den Bauherrn und die Baubehörde vorliegen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) C-100/13 vom 16.10.2014 stellt klar, dass an europäisch harmonisierte, CE-gekennzeichnete Bauprodukte keine zusätzlichen staatlichen nationalen Anforderungen gestellt werden dürfen. Diese wurden bisher in Deutschland zusätzlich durch das sogenannte „Ü-Zeichen“ ausgewiesen.
Die gemeinsame Erklärung der Kammern und Verbände finden Sie hier.
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