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SKD GmbH aus Frankfurt warnt: Üppige Präsente unterliegen der Schenkungssteuer

01.02.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: SKD-Frankfurt / Presse-Anzeiger.

Nicht immer bleibt das Fest der Liebe frei von unerwünschten Nebenwirkungen: Neben Magenverstimmungen und Gewichtszunahme droht auch ein Besuch vom Fiskus. Denn was kaum jemand weiß: Besonders großzügige Präsente können Schenkungssteuer auslösen. SKD GmbH aus Frankfurt informiert über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Handschuhe, Notebook und Mallorca-Reise sind in der Regel steuerfrei, da es sich um übliche Gelegenheitsgeschenke handelt. Wer seinen Lieben jedoch eine besondere Freude machen möchte und eine wertvolle Kunstsammlung oder ein vorweggenommenes Erbe übereignet, unterliegt einer gesetzlichen Anzeigepflicht. Übersteigt ein Geschenk den üblichen Rahmen, muss der Transfer innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt gemeldet werden.

Doch was genau ist der „übliche Rahmen“? Als übliche Gelegenheitsgeschenke gelten vor dem Gesetz solche Zuwendungen, die sowohl hinsichtlich des Anlasses als auch bezüglich ihres Wertes in weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Für Geschwister, Nichten und Neffen oder Cousins liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro, die sich aus sämtlichen Präsenten der letzten zehn Jahre errechnen. Übersteigt ein Geschenk, z.B. ein Auto, den üblichen Rahmen, ist es in vollem Umfang steuerpflichtig – eine teilweise Befreiung ist nicht möglich.

Selbstverständlich gibt es jedoch auch im Fall der Schenkungssteuer Ausnahmen: Wer die Zuwendung beispielsweise gerichtlich oder notariell beurkunden lässt, unterliegt nicht der gesetzlichen Anzeigepflicht. Auch Geschenke für einen angemessenen Unterhalt oder zur Berufsausbildung bleiben steuerfrei; für Hausrat wie Wohnungseinrichtung, Porzellan oder Bücher gibt es bei nahen Verwandten einen Zusatzfreibetrag von 41.000 Euro.

Quelle: SKD-Frankfurt / Presse-Anzeiger
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