22.05.2019 — Jasmin Dahler. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber den Arbeitgeber*innen. Daraus resultiert, dass der Betriebsrat verpflichtet ist, seine Arbeit gegenüber der Belegschaft transparent zu machen. Insbesondere wenn es im Unternehmen gerade hoch her geht, sollte die Belegschaft möglichst zeitnah über neueste Änderungen informiert werden. Und wenn der Betriebsrat etwas für die Belegschaft erkämpft hat, sollte auch diese Information ihren Weg zur Belegschaft finden.
Welche Informationen der Betriebsrat für mitteilungswürdig hält, entscheidet er und nicht die Arbeitgeber*innen. Rechtlich gesehen muss der Betriebsrat nach § 43. Abs. 1 BetrVG nur einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einberufen, um einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Grundsätzlich ist der Betriebsrat jedoch nicht auf diese Betriebsversammlungen beschränkt, um die Belegschaft zu informieren, er darf dies auch öfter tun. Die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats tragen die Arbeitgeber*innen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat muss jedoch die Dringlichkeit der Unterrichtung vor der nächsten Betriebsversammlung sowie die Kostenbelastung für Arbeitgeber*innen abwägen.
Zwar entscheidet der Betriebsrat, welche Informationen der Belegschaft mitgeteilt werden, aber er muss sich bei der Öffentlichkeitsarbeit dennoch an bestimmte Rechte und Pflichten halten.
Der Betriebsrat darf nach § 79 BetrVG keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und nach § 82 Abs. 2 BetrVG keine persönlichen Daten der Arbeitnehmer*innen veröffentlichen. Außerdem muss sich der Betriebsrat auch bei der Öffentlichkeitsarbeit an die Friedenpflicht (§ 74 Abs. 2 BetrVG) halten. Das bedeutet, dass keine Aussagen, die zu Arbeitskampfmaßnahmen aufrufen, den Betriebsfrieden oder den Arbeitslauf stören, getätigt werden dürfen.
Des Weiteren darf der Betriebsrat im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 2 BetrVG) nicht in einem aggressiven oder herabwürdigenden Ton über Vorgänge informieren und erst Recht nicht die Arbeitgeber*innen in irgendeiner Form schlecht machen.
Der Betriebsrat muss darauf achten, dass beim Informieren der Belegschaft die Persönlichkeitsrechte gewahrt werden und die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.
Sobald der Betriebsrat entschieden hat, welche Informationen an die Belegschaft weitergegeben werden, muss das richtige Medium gewählt werden. Dem Betriebsrat bieten sich dabei verschiedene Möglichkeiten:
Egal welches Medium der Betriebsrat wählt, es muss natürlich auch von der Belegschaft genutzt werden. Ansonsten wäre die ganze Arbeit umsonst. Sind die Informationen kurz und knackig zusammengefasst, bleibt die Belegschaft eher stehen, um sich diese zu Gemüte zu führen. Werden aktuelle und interessante Urteile oder andere rechtliche Texte aufbereitet, sollten diese möglichst verständlich sein und nicht so sperrig wie das Original. Abkürzungen sind nicht jedem bekannt, daher sollten diese ausgeschrieben werden.
Gerade in Texten fühlen wir uns sicher und schießen manchmal über das Ziel hinaus. Daher sollte insbesondere bei der Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats darauf geachtet werden, dass die Texte, die an die Belegschaft gehen, möglichst neutral oder wertschätzend formuliert sind.
Eyecatcher regen zum Lesen an. Ein hübsches Bild oder farbige Schriften und oder Hintergründe können die Aufmerksamkeit der Belegschaft erregen, aber diese Elemente können genauso abschrecken, wenn zu viele oder knallige Farben genutzt werden. In einigen Betrieben bietet es sich an, mit den Farben des Unternehmens zu arbeiten.
Wenn die Belegschaft es einfach hat, die Informationen zu lesen, dann liest sie auch eher den ganzen Text. Schriftgrößen sollten Personen berücksichtigen, die eine Sehschwäche haben.
Ein letzter Tipp: Aktenzeichen und Quellen sollten bei Texten grundsätzlich angegeben werden, damit Leser*innen diese nachvollziehen und evtl. sogar selber begutachten können. Jedes Bild aus dem Internet unterliegt dem Urheberrecht. Bilder, die für die Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats genutzt werden, werden nicht privat genutzt und können daher strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Quellen und Hintergründe:
Bild: bernardbodo (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)