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So berechnen Berufspendler die Strecke zur Arbeit

23.11.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Finanzbeamte kontrollieren immer öfters die Fahrten ins Büro. Die Streckenangaben der Arbeitnehmer sollten daher nicht zu großzügig sein.

30 Cent pro Entfernungskilometer lassen sich für die gesamte Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz als Werbungskosten absetzen. Sofern hierzu der eigene Pkw oder ein Firmenwagen genutzt werden, kommt der Bemessung der Entfernung eine entscheidende Bedeutung zu. Diese Berechnung ist auch die Basis für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Strecke. Da Finanzbeamte unschlüssige Angaben mit Routenplanern überprüfen, gehören großzügige Schätzungsangaben der Vergangenheit an. Umso wichtiger ist es, alle legalen Möglichkeiten auszunutzen, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist.



Generell setzt das Finanzamt 220 Arbeitstage pro Jahr bei der Fünf-Tage-Woche an. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pendler Rad, Pkw oder Mofa nutzt oder die Strecke zu Fuß geht. Maßgebend für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die auf volle Kilometer abgerundete kürzeste Straßenverbindung. Dies gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel, also auch bei Fahrten mit S-Bahn oder dem Zug. Das Finanzamt akzeptiert jedoch längere Umwegstrecken, etwa über die Autobahn, wenn die verkehrsgünstiger sind und den Berufstätigen schneller ins Büro bringen. „Insoweit kann es sich also lohnen, dem Finanzamt plausible Begründungen und Nachweise für die täglichen Extrakilometer zu präsentieren“; rät Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem.

Wird auf der Strecke ins Büro eine Fähre genutzt, um Benzinkosten und Zeit einzusparen, ist diese gewählte Route für die Entfernungsberechnung maßgebend. Das hat den Nachteil, dass der hierdurch ersparte Umweg steuerlich nicht geltend gemacht werden kann. Das gilt auch für die Fahrtstrecke über Fluss oder See, die mit der Fähre selbst zurückgelegt wird. Ähnlich sieht es bei Park & Ride aus. In diesen Mischfällen gilt ebenfalls die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeit. „Das bedeutet für die Angaben in der Steuererklärung, dass sowohl der Weg zum Bahnhof als auch die Zugstrecke selber unerheblich sind“.

Bei Fahrgemeinschaft setzt jeder Teilnehmer die Pauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke von der eigenen Wohnung ins Büro ab. Die benötigten Umwegstrecken zum Abholen der übrigen Mitfahrer dürfen dabei nicht mit einbezogen werden.

Grundsätzlich darf die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden, auch wenn der Arbeitnehmer im Schichtdienst beschäftigt ist oder mittags zum Essen nach Hause fährt. Diese Grundregel ist auch zu beachten, wenn mehrere Dienstverhältnisse mit auseinander liegenden Arbeitsstätten vorliegen. In einem solchen Fall ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt oder die beiden Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander anfährt. „Beim Zwischenstopp in der Wohnung zählt jeder Weg“; weiß die Expertin. In diesem Fall kann also jeweils die kürzeste Straßenverbindung zwischen Sitz von Arbeitgeber 1 und Wohnung sowie Büro 2 und der Wohnung berücksichtigt werden.

Anders sieht es aus, wenn täglich mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander angefahren werden. Hier ist für die Ermittlung der Entfernung der Weg zur ersten regelmäßigen Arbeitsstätte als Umwegstrecke zur nächsten Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Dabei darf die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen. „Was kompliziert klingt, lässt sich an einem Beispiel einfach erklären“, meint Wänger. Ein Arbeitnehmer fährt von seiner Wohnung A aus morgens zur Arbeit B, nachmittags weiter zur Arbeit C und abends zur Wohnung A zurück. Die Gesamtentfernung beträgt 120 km, wobei sich die Einzeldistanzen zwischen A und B auf 30 km, zwischen B und C auf 40 km und zwischen C und A auf 50 km belaufen. Die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden Arbeitsstätten sind 80 km (30 km + 50 km). Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung (120 km) ist, sind damit lediglich 50 Prozent der Gesamtentfernung (120 km : 2 = 60 km) für die Ermittlung der Entfernungspauschale relevant.

Ganz anders muss bei Flugstrecken gerechnet werden. Hier gelten die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, sodass der Ticketpreis anzusetzen ist und die Entfernung Wohnung-Arbeit unerheblich ist. Bei Flügen gilt die Entfernungspauschale nur für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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