16.07.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Finanzgericht Münster.
Dies müsse auch für den Teil des Veräußerungsgewinnes gelten, der daraus resultiere, dass der Verkäufer Sonderabschreibungen und andere Absetzungen bis zum 31. März 1999 in Anspruch genommen habe – das hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster in der
Das Urteil betrifft eine bisher ungeklärte Rechtsfrage, die im Zusammenhang mit der im Jahr 1999 beschlossenen Verlängerung der sog. Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte von zwei auf zehn Jahre steht und die weiterhin in einer Vielzahl von Veräußerungsfällen - insbesondere bei Grundstücksgeschäften - relevant ist. Die Verlängerung der Spekulationsfrist traf seinerzeit unter anderem auch Steuerpflichtige, die ihre Grundstücke zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 bereits länger als zwei Jahre besaßen. Sie hätten – nach alter Rechtslage – den Gewinn, den sie beim Verkauf des Grundstückes erzielen, nicht versteuern müssen. Die gesetzliche Neuregelung führte allerdings dazu, dass für diese Grundstückseigentümer ebenfalls die neue zehnjährige Spekulationsfrist galt. Ein steuerfreier Verkauf war damit für die Betroffenen plötzlich erst wieder nach Ablauf einer Frist von insgesamt zehn Jahren zwischen An- und Verkauf möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat dies insoweit als verfassungswidrig angesehen, als durch die Neuregelung Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zur Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 bereits entstanden waren und die nach der bis dahin geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können (BVerfG Beschluss vom 7. Juli 2010, 2 BvL14/02 u.a.). Daher sind in einer Vielzahl von Veräußerungsfällen die entstandenen Gewinne aufzuteilen. Soweit sie auf Wertsteigerungen beruhen, die bereits vor dem 31. März 1999 eingetreten sind, bleiben die Gewinne steuerfrei.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat jetzt entschieden, dass der Veräußerungsgewinn, soweit er auf Sonderabschreibungen bzw. anderen Absetzungen beruht, die vor dem 31. März 1999 in Anspruch genommen worden sind, ebenfalls steuerfrei bleibt. Auch insoweit sei das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns schutzwürdig. Der Senat gab der Klage statt. Er folgt damit nicht der von der Finanzverwaltung allgemein vertretenen Auffassung, dass derartige Abschreibungen und Absetzungen bei der Aufteilung eines Veräußerungsgewinnes in steuerpflichtige und steuerfreie Anteile lediglich linear zu berücksichtigen seien.
Im Streitfall hatte der Kläger ein Grundstück, das er im Dezember 1996 erworben hatte, im September 1999 verkauft. Dabei erzielte er einen Gewinn von rund 120.000 DM. Dieser resultierte zu einem erheblichen Teil aus einer Sonderabschreibung nach § 4 des Fördergebietsgesetzes sowie anderen Absetzungen, die der Kläger bereits vor dem 31. März 1999 in Anspruch genommen hatte. Als steuerpflichtig sah er lediglich einen Gewinn in Höhe von 4.900 DM an, während das Finanzamt einen steuerpflichtigen Gewinn von 18.200 DM errechnete. Das Finanzamt hatte die sich aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung und der sonstigen Absetzungen ergebende „buchmäßige“ Wertsteigerung linear verteilt und damit teilweise auch dem Zeitraum nach dem 31. März 1999 zugeordnet, während der Kläger diese als vor dem 31. März 1999 eingetretene, steuerfreie Wertsteigerung behandelt hat.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zugelassen.
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