28.09.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: OLG Düsseldorf.
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Aus dem Gesamtzusammenhang ist unzweifelhaft ersichtlich, dass die Beklagte die Benutzung derjenigen Fläche unterlassen soll, die auf der einzigen der Klageschrift beigefügten Bildaufnahme handschriftlich mit einer „24“ bezeichnet ist und das (vom Gebäude her gesehen) äußerste rechte Achtel der mit Rasengittersteinen belegten Fläche umfasst.
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, die Nutzung der im Antrag bezeichneten Teilfläche zu unterlassen. Innerhalb der Bruchteilsgemeinschaft von Miteigentümern, die die Parteien gemeinsam mit weiteren Personen an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Duisburg eingetragenen Teileigentum an der Garage G 11 bilden und die ein Sondernutzungsrecht an den in der Anlage 2 zur Teilungserklärung vom 07.12.1992 zeichnerisch dargestellten „PKW-Stellplätzen Nr. 17 bis 26“ hat, steht die Nutzung der fraglichen Teilfläche nicht allein der Klägerin zu.
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Die Klage kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die der Klägerin damit zugeordnete Teilfläche nicht oder jedenfalls nicht vollständig der im Klage- und Berufungsantrag bezeichneten Teilfläche entspricht. Welche Fläche der „Stellplatz Nr. 24“ umfassen soll, haben die Vergleichsschließenden nicht definiert. Ein Stellplatz mit dieser Bezeichnung findet sich zum einen in der Anlage 2 zur Teilungserklärung vom 07.12.1992. Dort liegt er aber weiter zur Mitte der mit den Rasengittersteinen gepflasterten Fläche hin und überschneidet sich nicht mit dem von der Klägerin beanspruchten Areal.
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Nach der insoweit maßgeblichen Teilungserklärung vom 07.12.1992 steht den Eigentümern des Teileigentums an der Garage G 11 gemeinschaftlich das Sondernutzungsrecht an den in der Anlage 2 zur Teilungserklärung dargestellten Stellplätzen Nr. 17 bis 26 zu. Nutzungsregelungen für die einzelnen Stellplätze wurden in diesem Rahmen nicht getroffen. Damit war grundsätzlich jedem Miteigentümer der gleichberechtigte Gebrauch der gesamten Sondernutzungsfläche gestattet. Dementsprechend konnte auch die Streithelferin - nachdem sie einen ersten Anteil am Teileigentum G 11 übertragen hatte - auf dieser Grundlage ohne Mitwirkung der anderen Miteigentümer keine Sondernutzungsrechte an Teilflächen begründen und übertragen.
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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2012, AZ I-9 U 228/11 (in Auszügen)
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