23.07.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Benjamin Thomas, HGV-aktuell-Redaktion.
Die Streithähne sind zwei Ehepaare aus München, die je eine Doppelhaushälfte bewohnen und bereits eine ganze Serie an Rechtsstreitigkeiten gegeneinander ausfochten. Die Beklagten errichteten in diesem Zusammenhang auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Art Schutzwall: eine mindestens 1,80 m hohe Holzkonstruktion, die bis unter den Dachüberstand führt. Zudem befestigte der Beklagte auf der vollen Länge des Holzwalls Stacheldraht.
Grund genug, vor Gericht zu ziehen: Jedoch einigte man sich 2004 vor dem Amtsgericht, am bestehenden Zustand nichts ändern zu wollen. Die gegenseitige Belagerung hielt also an.
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2006 änderte der damalige Kläger jedoch seine Meinung: Er wollte nun die Reduzierung des Walls auf höchstens 2 m. Es kommt zu einem erheblichen Schattenwurf, der die Nutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtig. So hätte bis in die Frühjahrsmonate noch dort Schnee gelegen. Zudem verstecke sich der Beklagte hinter dem Wall und würde von dort aus des Öfteren ein Bombardement mit Blumenzwiebeln beginnen.
Der Beklagte wehrte sich: Der Zaun sei lediglich zum Schutz der eigenen Privatsphäre errichtet worden. Andere Zäune in der umliegenden Nachbarschaft hätten ebenfalls vergleichbare Höhen. Zudem schütze die Sichtschutzfunktion den Beklagten vor der vermeintlich unansehnlichen Grenzbepflanzung des Klägers.
Der Richter des Amtsgerichts München gab dem Beklagten weitestgehend Recht. Ähnlich hohe Zäune finden sich auch in der Nachbarschaft. Jedoch wies er auch auf den feindseligen Charakter der stacheldrahtbefestigten Konstruktion hin, die mehr als unüblich sei. Da die Parteien sich jedoch bereits 2004 auf den bestehenden Zustand geeinigt hatten, bestand diese Übereinkunft auch weiterhin. Da der Kläger es 2004 unterlassen hatte, weiterhin gegen den Zaun vorzugehen, ist sein Beseitigungsanspruch verwirkt. Da die Nachbarn sich wegen so vielen Streitigkeiten gegenseitig verklagten, musste ein 2 Jahre ruhender Streitpunkt wie der Stacheldrahtwall als stillschweigende Anerkennung gelten.
AG München, Urteil vom 24.7.07, AZ 173 C 23153/06
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