18.04.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Bis zu 10 Prozent der Steuersumme, die ein einzelner Steuerpflichtiger nachzahlen muss oder erstattet bekommt, kann das Finanzamt als Verspätungszuschlag verlangen. Entschieden wird im Einzelfall, nämlich durch den jeweils zuständigen Finanzbeamten. Er prüft nach eigenem Ermessen, ob ein Steuerpflichtiger den Verspätungszuschlag zahlen muss oder nicht. Wie hoch der Zuschlag ausfällt, errechnet der Beamte nicht anhand einer festen Formel. Stattdessen wägt er mittels folgender Kriterien ab:
Die Information, wie hoch der jeweilige Zuschlag ausfällt, erhalten Betroffene gemeinsam mit ihrem Steuerbescheid per Post.
Unfall, Krankheit, Reha – wer aus gesundheitlichen Gründen seine Steuererklärung zu spät abgibt, muss das ausreichend und überzeugend begründen. Die bloße Tatsache, kurz vor der Abgabefrist krank gewesen zu sein, schützt in der Regel nicht vor einem Verspätungszuschlag. Das hat das Finanzgericht Köln in einem Urteil klargestellt (FG Köln vom 30.05.2012, 7 K 3652/11).
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