26.09.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Wüstenrot & Württembergische AG.
Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH VI R 24/20) hin.
Ein Ehepaar beantragte bei der Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung für verschiedene Leistungen, die sie als Nebenkosten für ihre gemietete Eigentumswohnung bezahlten. Es handelte sich dabei um Arbeiten wie die Reinigung des Treppenhauses, Schneeräumen, Gartenpflege und die Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder, die von Unternehmen oder anderen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern erledigt wurden. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da das Ehepaar die geforderten Rechnungen nicht vorgelegt hatte. Nachdem ihre Klage beim Finanzgericht in erster Instanz abgewiesen wurde, war ihre Revision beim BFH erfolgreich.
Laut dem Urteil lagen haushaltsnahe Dienstleistungen vor, deren Lohnanteile steuermindernd geltend gemacht werden können. Es spiele keine Rolle, dass das Ehepaar die entsprechenden Verträge nicht selbst geschlossen hatte, da ihnen die Leistungen zu Gute kamen. Im Normalfall genüge es, dass Mieterinnen und Mieter eine Nebenkostenabrechnung der Vermieterin bzw. des Vermieters oder die Hausgeldabrechnung der Eigentümergemeinschaft vorlegen. Daraus müsse sich allerdings der wesentliche Inhalt der entsprechenden Rechnungen ergeben. Sei dies nicht der Fall, müsse das Finanzamt der Mietpartei die Gelegenheit geben, bei ihrer Vermieterin oder ihrem Vermieter die Rechnungen und Zahlungsnachweise oder eine Bescheinigung entsprechend einem Muster des Bundesfinanzministeriums zu beschaffen. Vermieterinnen und Vermieter seien verpflichtet, diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auch Dienstleistungen durch Mitbewohnerinnen und Mitbewohner könnten geltend gemacht werden, sofern detaillierte Rechnungen vorgelegt werden und die Zahlungen unbar erfolgten.
Bild: falco (Pixabay, Pixabay License)
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