01.03.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verband Deutscher Anwälte e.V..
Verstärkt, so der Leingartener Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger Hans Georg Hofmann, Mitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, melden Betriebsprüfer Schätzungsfälle, die zu Mehrergebnissen führen, an die Straf- und Bußgeldsachenstellen. Häufige Folge: Einleitung eines Strafverfahrens, Aufforderung zur Zahlung einer Geldauflage oder gar Beantragung eines Strafbefehls.
Dies ist nicht rechtens. Nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet ein bloßes Mehrergebnis keine Straftat. Hinzu kommen muss die Feststellung objektiver Umstände wie etwa Zahlung von Schwarzlöhnen oder nicht gebuchter Wareneinkäufe. Hintergrund: eine mangelhafte Buchführung garantiert zwar nicht mehr die vollständige Erfassung aller Bareinahmen, lässt aber andererseits keinen sicheren Schluss auf die Verkürzung von Einnahmen zu. Bei entsprechenden Fällen sollte der Rat eines spezialisierten Steuerstrafverteidigers eingeholt werden.
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