27.11.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: HGV-aktuell-Redaktion.
Ein Bonner Vermieter hatte genau dieses Problem: Trotz einer an sich völlig korrekten Eigenbedarfskündigung verhinderte der psychisch kranke Mieter die Inanspruchnahme der Wohnung. Sobald eine theoretische Möglichkeit zur Selbsttötung besteht, wenn der Mieter der Wohnung verwiesen wird, müssen gewisse Bedingungen erfüllt sein, damit der Vermieter noch zu seinem Recht kommt.
Eine anderweitige stationäre Unterbringung in einer Einrichtung für psychisch Kranke muss erfolgen können. Oder der Betroffene lehnt die Behandlung seiner Erkrankung und damit der Eindämmung der möglichen Selbstmordabsichten ab. In jedem Fall ist eine Begründung zum Eigenbedarf nötig, die wasserdicht sein muss, ansonsten kann der Vermieter schnell das Nachsehen haben. Doch langfristig kann ihm natürlich nicht das Recht an der Nutzung seines persönlichen Eigentums abgesprochen werden.
Landgericht Bonn, Urteil vom 16. August 1999, AZ 6 S 150/9
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