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Telefonische Einwilligung

05.10.2015  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Nicht jeder Weg zur Erlaubnis für werbliche Telefonanrufe ist erlaubt. Es drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch Bußgelder wegen rechtswidriger Datennutzung, wenn man einen eigentlich erlaubten Anruf für eine Einwilligung nutzt. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner der Kanzlei WIENKE & BECKER, berichtet von einem aktuellen Urteil des OVG Berlin-Brandenburg zum Fall eines Verlags.

Einwilligung ist Einwilligung, denkt man. Doch das Gesetz sieht jede Fallgestaltung anders. Der Fall eines Verlages war jetzt Gegenstand einer aktuellen gerichtlichen Entscheidung in II. Instanz. Der Verlag hatte ein Callcenter damit beauftragt Abonnement-Kunden nach ihrer Kundenzufriedenheit zu befragen. Vom Auftrag eingeschlossen war allerding die im Gesprächsleitfaden vorgesehene Frage, ob der Kunde damit einverstan­den sei, über Medienangebote per E-Mail, SMS oder Telefon informiert zu werden.

Die Behörde war der Ansicht, das Vertragsverhältnis zum Kunden könne zwar die Nutzung der Daten der Abonnenten für die Befragung für den Anruf zur Kundenzufriedenheitsbefragung rechtfertigen. Die weiter­gehende Nutzung im Rahmen des Telefonats zur Einholung eines Opt-Ins sei jedoch zu weitgehend. Die Entscheidung der Behörde ging vor das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil v. 7.5.2014, Az. 1 K 253.12) und das OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.7.2015, Az. OVG 12 N 71.14). Der Verlag wollte sich auf die Zulässigkeit der Meinungsbefragung stützen. Die Kontaktaufnahme sei damit zulässig gewesen und die weitere Frage im erlaubten Rahmen.

Einwilligung von Anfang an Zweck des Anrufs

Die Gerichte bestätigten die Behörde und die Richter entschieden, der Zweck des Anrufs habe sich von Anfang an auch auf die Einholung des Opt-Ins bezogen. Dabei spielte der Gesprächsleitfaden eine entscheidende Rolle in der Begründung. Die Frage nach dem Opt-In sahen die Richter als Werbung an. Da keine Einwilligung vorlag und eine sonstige Rechtfertigung ausschied, fehlte dem Anruf bzw. genauer der Datennutzung der Telefon- und Namensdaten für den Anruf insgesamt die Legitimation.

Damit fehlt einer Meinungsbefragung, obwohl die Datennutzung hierfür datenschutzrechtlich nach § 28 Abs. 1 BDSG legitimiert sein kann, die Rechtfertigung schon dann, wenn von vornherein ein weitergehender Zweck damit verfolgt wird.

Kundenzufriedenheitsbefragung bedarf der Einwilligung

Wer allein das Datenschutzrecht betrachtet, das hier bei den Verwaltungsgerichten eine Rolle spielte, der vergisst einen wesentlichen Rechtsbereich. Das Wettbewerbsrecht, genauer das UWG, spielt mit seiner zentralen Regelung in § 7 UWG eine entscheidende Rolle. Dieser beschäftigt sich mit der wettbewerbs­rechtlichen Zulässigkeit von Werbeanrufen und E-Mails oder SMS. Eine bekannte Firma, die Autoscheiben repariert, hatte schon vor einigen Jahren mit einer Kundenzufriedenheitsnachfrage Schiffbruch erlitten. Das OLG Köln (Urteil vom 30.03.2012, Az. 6 U 191/11) urteilte, dass die Frage nach der Kundenzufriedenheit immer den nächsten Kauf vorbereite und damit als Werbung einzustufen sei. Wettbewerbsrechtlich bedarf es bei einem werblichen Telefonanruf gegenüber Verbrauchern immer einer vorab erteilten, ausdrücklichen Einwilligung. Wettbewerbsrechtlich ist damit schon eine Kundenzufriedenheitsbefragung ohne vorherige Einwilligung nicht erlaubt. Zweifelhaft kann es zudem sein, ob die über den rechtswidrigen Weg erlangten Einwilligungen den nächsten Anruf legitimieren. Es gibt auch hier Meinungen, die solche Einwilligungen als unwirksam ansehen.

Praxishinweis

Zunehmend drängt sich das Datenschutzrecht in den Vordergrund, wenn es um die Zulässigkeit von Direktwerbemaßnahmen geht. Prüfen Sie immer, ob bei Anrufen gegenüber Verbrauchern und bei E-Mail-Mitteilungen bei allen Empfängergruppen eine Einwilligung vorliegt. Wenn nicht, dann drohen neben Abmahnungen auch Bußgelder.


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