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Terrassenpflanzen

20.09.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

Sind die Blumen im gemeinschaftlichen Garten auch automatisch Gemeinschaftseigentum?

In einem Beschluss vom 15.04.11 äußerte sich das Landgericht Landau/Pfalz zur Gemeinschaftseigentumsfähigkeit von Glyzinien, die im Bereich einer ebenerdigen Terrassenfläche eingepflanzt waren. Dem zu Grunde lag das Begehren eines Miteigentümers, Schadensersatz wegen angeblicher Zerstörung der angeblich ihm gehörigen Glyzinien zu erlangen.

Sie seien deswegen nicht Sondereigentum, weil sie im Bereich der streitgegenständlich ebenerdigen Terrassenfläche dort als Umrandung eingepflanzt seien. Die Terrassenfläche sei nicht dem Sondereigentum zuzuordnen, weil sie im Gegensatz zu Veranden, Loggien, Balkon- u. Dachterrassen keine seitliche Umschließung in Form einer Brüstung o.ä. habe (LG Landau, NZM 2011, 554).

Quelle: Hanno Musielack, Fachanwalt
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