19.02.2013 — Benjamin Thomas. Quelle: HGV-aktuell-Redaktion.
Der Vermieter wollte vor Gericht durchsetzen, dass der Mieter seine Tiere abschafft. Sie würden den Wohnwert herabsetzen, da sie die Holzdielen der Wohnung anknabbern würden. Eine Zustimmung zur Haltung der Tiere hatte er nie gegeben.
Der Besitzer wehrte sich dagegen: Laut seiner Aussage würden sich die Tiere nur einen Bruchteil der Zeit frei in der Wohnung bewegen. Die meiste Zeit würden sie im dafür vorgesehenen Käfig gehalten. Zudem könne kein Schaden an den Dielen entstehen, denn der Mieter hatte in seiner Wohnung durchweg Teppich verlegt.
Die Richter des Amtsgerichts Berlin-Neukölln entschieden zu Gunsten des Vermieters: Nur wenn die Haltung im Käfig erfolge, sei von Kleintieren auszugehen. Ansonsten ist die Zustimmung des Vermieters notwendig. Da sich die Frettchen auch frei in der Wohnung bewegen konnten, gilt diese Definition nicht und der Vermieter konnte sich durchsetzen. Für die Haltung ist somit seine Zustimmung nötig.
Ob sich die Frettchen beim Zurücksperren in ihren Käfig definitorisch und juristisch in Kleintiere verwandelt hätten, ließ das Gericht hingegen offen (Amtsgericht Berlin-Neukölln, AZ 2 C 340/11).
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