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Umsatzsteuer bei Verkäufen über 'ebay'

21.05.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Kaufen und Verkaufen vom Schreibtisch aus - das Internet macht's möglich. So vermelden Online-Shops und Internet-Auktionshäuser in den letzten Jahren Rekordumsätze.

Besonderer Beliebtheit erfreut sich die Internetplattform „ebay“: Statt tagelang auf Flohmärkten zu stehen, werden überflüssige Gegenstände ins Internet eingestellt und einer Schar von Interessenten zum Kauf angeboten. „Doch ist Vorsicht angesagt, wenn immer wieder ähnliche Gegenstände oder sehr viele Verkäufe über das Internet abgewickelt werden“, warnt Steuerberater Dr. Markus Emmrich von Ebner Stolz Mönning Bachem. Dann besteht nämlich die Gefahr, dass der Verkäufer als Unternehmer eingestuft wird mit der Folge, dass die Gewinne als gewerbliche Einkünfte der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer unterliegen.

Ganz aktuell hat der BFH diese Sichtweise des Fiskus bestätigt und klargestellt, dass bei dem Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform "ebay" eine nachhaltige, unternehmerische und damit steuerlich relevante Tätigkeit vorliegen kann. Im Streitfall stellte der BFH fest, dass die fraglichen Verkäufe der Umsatzsteuer zu unterwerfen waren. „Die in dem Urteil aufgestellten Grundsätze gelten aber auch für die Einkommen- und Gewerbesteuer“, erläutert Emmrich. Für den Fiskus kommt es letztlich darauf an, ob nachhaltig Verkäufe über „ebay“ abgewickelt werden. Dabei wird jeder Einzelfall anhand verschiedener - nicht abschließend bestimmter - Kriterien für sich beleuchtet und auf das Gesamtbild der Verhältnisse abgestellt. Laut Emmrich ist dabei insbesondere die Dauer, die Intensität und die Planmäßigkeit des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, die Zahl und die Höhe der ausgeführten Umsätze von Bedeutung. Nicht erforderlich ist, dass bereits beim Einkauf der auf „ebay“ angebotenen Gegenstände eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat.

In dem vom BFH entschiedenen Fall wurden Gegenstände unterschiedlicher Produktgruppen (u. a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche) sowie Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen ließen, über „ebay“ versteigert. Hieraus wurden ab 2002 jährlich zwischen 226 bis 356 Verkäufe getätigt und jährliche Umsätze zwischen 21.000 Euro und 35.000 Euro erzielt. In diesem Fall hat der BFH eine nachhaltige Tätigkeit bejaht. Der Verkäufer wurde demzufolge als Unternehmer eingestuft - mit allen steuerlichen Konsequenzen. So hat er seine Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu deklarieren und der Einkommensteuer sowie bei Überschreiten des entsprechenden Freibetrages auch der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Kleiner Trost: Aufwendungen, die anlässlich der Veräußerung von Gegenständen über „ebay“ entstehen, können steuermindernd geltend gemacht werden. Zu denken ist etwa an die ebay-Gebühren, anteilige Ausgaben für Computer, Drucker, Telefon, Internet, Büromaterial, Versandkosten und ggf. Anschaffungskosten der extra zum Weiterverkauf erworbenen Waren.

Werden die „ebay-Verkäufe“ als unternehmerische Tätigkeit eingestuft, ist zudem bei Ausführung der Umsätze Umsatzsteuer in Höhe von 19 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, gleichgültig, ob diese in einer Rechnung ausgewiesen wurde oder nicht. „Umsatzsteuer wird nur dann nicht fällig, wenn die Kleinunternehmerregelung einschlägig ist“, weiß Dr. Markus Emmrich als letzte Rettung. Danach fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der Umsatz einschließlich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht übersteigt.

Wer also zu eifrig über „ebay“ verkauft, läuft somit Gefahr, dass seine Erlöse der Besteuerung unterliegen. „Mütter, die Second-Hand-Kleidung ihrer Sprösslinge oder nicht mehr benötigtes Spielzeug übers Internet verscherbeln, brauchen aber keine schlaflosen Nächte zu bekommen“, beschwichtigt Emmrich, „um in die Gewerblichkeit zu rutschen, dürfen nicht nur eigene Gebrauchsgegenstände verkauft werden; vielmehr bedarf es eines gezielten An- und Verkaufs.“


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