07.02.2019 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Standard-Einbauküchen entsprechen nicht immer ganz dem Geschmack der Mieter. Es ist daher keine Seltenheit, dass diese – mit Zustimmung des Vermieters – ihre Wunschküche selbst anschaffen und einbauen lassen. Dies war auch in Berlin der Fall: Ein Ehepaar bezog eine Mietswohnung aus den 1970er Jahren. Wenige Wochen nach dem Einzug tauschten sie die in die Jahre gekommene Einbauküche gegen eine selbstgekaufte aus. Der Vermieter erlaubte dies ausdrücklich und ließ die ausgebaute Kücheneinrichtung durch seinen Sohn verkaufen.
Der Hammer kam einige Jahre später: Im Zuge der allgemeinen Preisentwicklung am Mietmarkt entschloss sich der Vermieter, die Bruttokaltmiete nach dem Berliner Mietspiegel von 2015 um gut fünfzehn Prozent zu erhöhen. Gerechtfertigt sei die Mietpreiserhöhung seiner Meinung nach unter anderem aufgrund der modernen Einbauküche, die mitvermietet und deshalb bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sei. Ob von ihm bezahlt oder nicht spiele keine Rolle. Wie zu erwarten verweigerten die entrüsteten Mieter ihre Zustimmung zu der saftigen Mieterhöhung. Der Streit eskalierte und es kam zu Gerichtsverfahren in mehreren Instanzen.
Letztlich entschied der BGH über die Zulässigkeit der vom Vermieter in Aussicht gestellten Mieterhöhung – und gab dem Mieter-Ehepaar Recht: Eine vom Mieter auf eigene Kosten in die Mietwohnung eingebaute (Küchen-)Einrichtung müsse bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt bleiben. Entgegenstehende Vereinbarungen der Mietvertragsparteien zum Nachteil des Mieters seien grundsätzlich unwirksam. Dies gelte auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter gestattet hat, eine in der Wohnung vorhandene Einrichtung zu entfernen und durch eine auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung zu ersetzen. Der BGH forderte deshalb, dass die Mietpreissteigerung deutlich geringer ausfallen müsse als vom Vermieter veranschlagt.
Nicht alles, so die Lehre, kann also auf den Mieter abgewälzt werden. Vor allem dann nicht, wenn dieser selbst finanziell dafür aufgekommen ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.10.2018, Az. VIII ZR 52/18
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