26.02.2019 — Jasmin Dahler. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Energieversorgungsunternehmen EWE aus Oldenburg klagte gegen ein älteres Ehepaar. Aufgrund des abgelesenen Stromverbrauchs in Höhe von 31.814 kWh stellte das Energieversorgungsunternehmen eine Rechnung in Höhe von 9.073,40 €. Das Ehepaar weigerte sich, diese Rechnung zu begleichen, da der Verbrauch zehnmal höher ausfiel als der Verbrauch im Vorjahreszeitraum und auch deutlich höher war als der Verbrauch von Haushalten ähnlicher Größe.
Der Energieversorger ließ den Stromzähler von einer staatlich anerkannten Prüfstelle prüfen. Nachdem keine Mängel gefunden werden konnten, sollte das Ehepaar die Rechnung begleichen. Durch die Nichtzahlung der Rentner kam es zum Prozess.
Das Landgericht entschied am 4. November 2016, dass das Ehepaar 10.202,69 € nebst Zinsen und Mahnkosten zahlen musste. Nach einer Berufung urteilte das Oberlandgericht am 19. Mai 2017, dass die Klage abgewiesen wurde. Grund dafür war die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers. Dieser kann sich im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV bei der Bestimmung des Stromverbrauchs aus einer gegenüber dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung ergeben. Es war auszuschließen, dass das Ehepaar tatsächlich den mehr als 1.000 Prozent von dem Vorjahresverbrauch abweichenden Stromverbrauch zu verschulden hatte.
Mit einer zugelassenen Revision verfolgte das Energieversorgungsunternehmen sein Zahlungsbegehren weiter. Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Revision zurück.
Im Normalfall müssen Sie als Stromkunde die Jahresabrechnung erst einmal begleichen — selbst wenn Sie diese für überhöht halten. Danach ist eine Klage auf Rückzahlung gegen den Energieversorger zu erheben. Hat sich der Verbrauch zum Vorjahr verdoppelt, dürfen Sie eine Überprüfung des Stromzählers verlangen. Im vorangegangen Urteil hatte sich der Verbrauch um das Zehnfache erhöht und war somit ein offenkundiger Fehler. In einem solchen Fall liegt die Beweislast nicht mehr beim Kunden, sondern beim Energieversorger. Solange dieser Beweis nicht erfolgt, dürfen Kunden die Zahlung tatsächlich verweigern.
BGH, Urteil vom 7.2.2018, VIII ZR 148/17
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