20.02.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Der Arbeitnehmer war mit der Verwaltung von Fahrscheinen für die externen Verkaufsstellen der BVG beschäftigt. Die Verkaufsstellen erhalten Blankofahrscheinrollen, mit denen sie Fahrscheine ausdrucken können. Restrollen werden an die BVG zurückgegeben und in einem Tresor verwahrt. Für die Mitarbeiter der Verkaufsstellen besteht die Möglichkeit, in einem besonders gesicherten Schulungsraum die Herstellung der Fahrscheine zu trainieren.
Nachdem zwei Kundinnen innerhalb kurzer Zeit mehrere Jahreskarten und Tageskarten zur Erstattung eingereicht hatten, die in dem Schulungsraum hergestellt worden waren, kündigte die BVG nach weiteren Ermittlungen das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers fristlos.
Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Arbeitnehmer sei dringend verdächtig, Fahrscheine hergestellt und vertrieben zu haben. Er habe Zugang zu den verwahrten Restrollen und dem Schulungsraum gehabt und sei während der Herstellung der Fahrscheine im Dienst gewesen. Die Kundinnen, die die Fahrscheine zur Erstattung eingereicht hatten, seien mit dem Arbeitnehmer verwandt bzw. freundschaftlich verbunden. Bei dieser Sachlage bestehe eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Arbeitnehmer an der erfolgten Fahrscheinmanipulation beteiligt gewesen sei. Dies berechtige die BVG zur außerordentlichen Kündigung des langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses; eine Täterschaft des Arbeitnehmers müsse hierfür nicht nachgewiesen werden.
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Februar 2012 - 24 Sa 1800/11
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