02.06.2016 — Martina Meyer-Hofmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Die neue Vergabestatistikverordnung bildet die Basis für die Sammlung von Daten über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen. Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auftraggeber zur Übermittlung der in der Verordnung genannten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach den Vorgaben des § 98 GWB n. F. und §§ 3 f. Vergabestatistikverordnung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, diese Daten auszuwerten, zu speichern und nach Maßgabe der Verordnung zu Auswertungszwecken an Dritte zu übermitteln. Dabei werden je nach Art der Vergabe (Oberschwellen- oder Unterschwellenvergabe) differenzierte Vorgaben für die Zulässigkeit der Datenerhebung, -speicherung und -übermittlung gemacht.
Die Daten dienen der statistischen Aufbereitung. Das Statistische Bundesamt wertet die Vergabedaten nach vorgegebenen Kriterien aus und erstellt aus den übermittelten Vergabedaten eine Vergabestatistik.
Mit der Mantelverordnung ist auch die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit geändert worden. Kurz zuvor ist die neue Fassung der VOB/A 2016 bekannt gemacht worden. Bei den Änderungen in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit handelt es sich um Folgeänderungen, die durch die Änderungen im GWB n. F. zur Anpassung erforderlich sind. Inhaltliche Änderungen sind damit grundsätzlich nicht verbunden.
Die VOB/A wurde entsprechend der Vorgaben des europäischen Rechts und der gesetzlichen Vorgaben im Teil 4 des GWB n. F. angepasst. Insbesondere ist die VOB/A neu strukturiert worden. Ferner ist insbesondere Abschnitt 2 VOB/A ist wesentlich umfangreicher und detaillierter geworden. Insgesamt wurde auf eine einheitliche Gestaltung mit den anderen vergaberechtlichen Vorschriften geachtet.
Zudem gelten für Vergaben ab dem 1. Januar 2016 neue Schwellenwerte:
Für Bauaufträge: | 5,225 Mio. € |
Für andere Liefer- und Dienstleistungsaufträge: | 209.000 € |
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster und Oberer Bundesbehörden: | 135.000 € |
Für Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge und solche von Sektorenauftraggebern: | 418.000 € |
Ab dem 18.4.2016 - für Konzessionsverträge: | 5,225 Mio.€ |
Mit der Konzessionsvergabeverordnung wird erstmalig ein eigenes Regelwerk für die Vergabe von Konzessionsverträgen geschaffen. Bisher waren nur Baukonzessionen vom Vergaberecht erfasst, und auch dies nur unzureichend. Dienstleistungskonzessionen wurden stets und vollständig außerhalb des formalen Vergaberechts vergeben. Mit der Konzessionsvergabeverordnung wird nun die Vergabe von Konzessionsverträgen umfassend geregelt. Die Basis für die Vergabe von Konzessionsverträgen findet sich in den §§ 148 ff. GWB n. F. und dient damit auch der Konzessionsvergabeverordnung als Grundlage.
Die Vergabe von Konzessionsverträgen wird in ihren Einzelheiten geregelt, wie etwa der Berechnung des Auftragswerts, der zulässigen Laufzeit von Konzessionsverträgen oder der Nutzung von elektronischen Mitteln im Vergabeprozess. Besonders beachtenswert ist, dass der Verordnungsgeber nach § 12 Abs. 1 Konzessionsvergabeverordnung keine besondere Verfahrensart zur Vergabe von Konzessionsverträgen vorschreibt, sondern die freie Ausgestaltung dem öffentlichen Auftraggeber überlässt. Dabei sind jedoch die vergaberechtlichen Grundsätze und die in § 13 Konzessionsvergabeverordnung festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten.
Ferner enthält die Verordnung Vorgaben zu in allen Vergabeverfahren gleichermaßen zu beachtenden Grundregeln, wie der Bekanntmachung, den Vergabeunterlagen, Fristen, Auswahlverfahren oder Zuschlag. Die Konzessionsvergabeverordnung enthält aber auch Regelungen zur Ausführung der Konzession bei Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern.
Die Modernisierung des Vergaberechts auf Gesetzes- und Verordnungsebene setzt die Europäische Gesetzgebung und Rechtsprechung in nationales Recht um. Mit der Vergaberechtsnovelle sind jedoch die vergaberechtlichen Regelungen noch komplexer geworden. Es ist erneut die Chance zur Vereinfachung vertan worden. Insbesondere die Beibehaltung des 2. Abschnitts der VOB/A ist sachlich nicht nachvollziehbar.
Es wird für die Vergabestellen und Bieter ein Kraftakt werden, neue Vergabeverfahren rechtssicher zu gestalten. Guter Rat bleibt weiterhin wertvoll.
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