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Verrechnungspreise müssen Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen

14.01.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: GRP Rainer LLP, Rechtsanwälte und Steuerberater.

Für die Bewertung eines Leistungsaustauschs zwischen verbundenen Unternehmen wird oft ein sogenannter Verrechnungspreis (oder auch Transferpreis) gebildet. Bestimmte Unternehmensziele können dazu führen, dass der für das Unternehmen optimale Verrechnungspreis nicht identisch mit dem Marktpreis ist.

Allerdings sollte aus steuerrechtlicher Sicht davon abgesehen werden, die Preise rein nach einem Optimierungsansatz zu berechnen. Denn verbundene Unternehmen müssen untereinander erbrachte Lieferungen und Leistungen so abrechnen, wie sie es auch gegenüber einem unabhängigen Dritten machen würden. Dieser Fremdvergleichsgrundsatz gilt für nationale und internationale Unternehmen.

Die Finanzverwaltung kann die Angemessenheit von Transferpreisen kontrollieren und bei Abweichungen eine Korrektur der Gewinnermittlung vornehmen. Für die Überprüfung der Angemessenheit werden unterschiedliche Verfahren eingesetzt. Bei der Preisvergleichsmethode werden die durchschnittlichen Marktpreise als Vergleich zum Verrechnungspreis herangezogen. Mithilfe der Wiederverkaufsmethode wird ausgehend vom Verkaufspreis an einen Dritten auf den Preis der Leistung zwischen den verbundenen Unternehmen geschlossen (Wiederverkaufsmethode).

In Fällen, in denen der Verrechnungspreis nicht dem errechneten Wert entspricht, werden die Einkünfte berichtigt. Der Gewinn wird in diesen Fällen so berechnet, als ob die Transferpreise eine angemessene Höhe gehabt hätten. Ergeben sich durch die Berechnung der Finanzverwaltung Gewinnausschüttungen oder Einlagen, die nicht der neuen Höhe des Gewinns entsprechen, werden diese als verdeckte Gewinnausschüttungen oder verdeckte Einlagen behandelt.

Verbundene Unternehmen treffen oft steuerrechtliche Vorschriften, die für unabhängige Marktteilnehmer nicht gelten. Im Rahmen der Verrechnungspreise muss eine detaillierte Abwägung zwischen unternehmenspolitischen Berechnungsansätzen und den fiskalpolitischen Reglementierungen vorgenommen werden. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungen verbundener Unternehmen, sind bestimmte Dokumentationspflichten einzuhalten.

Bei Fragen zur steuerrechtlichen Behandlung von Transferpreisen sollten sich Betroffene an einen im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Nach einer eingehenden Prüfung der Sachlage kann er die bestehenden Möglichkeiten aufzeigen und bei der Beurteilung bereits bestehender Preise helfen. So können schon im Vorfeld Vorkehrungen getroffen werden, um Sanktionen der Finanzverwaltung zu umgehen. Außerdem kann ein Anwalt gegen belastende Maßnahmen Rechtsmittel einlegen und so für die Wahrung der Unternehmensinteressen sorgen.


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